Geldwerter Vorteil bei Autokauf vom Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium reagiert auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Pkw-Kauf durch Arbeitnehmer.

Ein paar Mona­te ist es her, dass der Bun­des­fi­nanz­hof vie­len Arbeit­neh­mern in der Auto­mo­bil­bran­che eine Freu­de gemacht hat: Grund­la­ge für die Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils beim Auto­kauf vom Arbeit­ge­ber soll­te nicht mehr der Lis­ten­preis sein, son­dern der Preis, zu dem das Auto übli­cher­wei­se im Han­del ange­bo­ten wird. Und gera­de bei Autos gewährt der Han­del oft erheb­li­che Rabat­te auf den Lis­ten­preis des Her­stel­lers.

Auf die­ses Urteil hat nun das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit einem Schrei­ben reagiert, das Hin­wei­se für die Hand­ha­bung in der Pra­xis ent­hält. Die­se sind zum Teil durch­aus etwas restrik­ti­ver als das Urteil, jedoch immer noch wesent­lich bes­ser als die vor­he­ri­ge Berech­nungs­grund­la­ge. Die fol­gen­den Ände­run­gen sol­len rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2009 gel­ten.

Ange­sichts der Schwie­rig­kei­ten bei der Ermitt­lung des Ange­bots­prei­ses kann als End­preis der Preis ange­nom­men wer­den, der sich ergibt, wenn 80 % des typi­scher­wei­se gewähr­ten Rabatts vom emp­foh­le­nen Lis­ten­preis abge­zo­gen wer­den. Dabei ist der durch­schnitt­li­che Preis­nach­lass modell­be­zo­gen nach den tat­säch­li­chen Ver­kaufs­er­lö­sen in den vor­an­ge­gan­ge­nen drei Kalen­der­mo­na­ten zu ermit­teln und jeweils der End­preis­fest­stel­lung im Zeit­punkt der Bestel­lung zugrun­de zu legen.

Bei der Ermitt­lung des durch­schnitt­li­chen Preis­nach­las­ses sind auch Fahr­zeu­ge, deren End­preis inklu­si­ve Trans­port- und Über­füh­rungs­kos­ten im Ein­zel­fall über dem Lis­ten­preis liegt, sowie Fahr­zeu­ge, die mit über­höh­ter Inzah­lung­nah­me von Gebraucht­wa­gen, Sach­zu­ga­ben oder ande­ren indi­rek­ten Rabat­ten ein­her­ge­hen, ein­zu­be­zie­hen. Neben Bar­ra­bat­ten ist der Wert indi­rek­ter Rabat­te zu berück­sich­ti­gen, soweit die­se in den Ver­kaufs­un­ter­la­gen nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert sind. Fahr­zeug­ver­käu­fe mit Finan­zie­run­gen, die den Markt­zins unter­schrei­ten, blei­ben bei der Ermitt­lung des durch­schnitt­li­chen Preis­nach­las­ses unbe­rück­sich­tigt.

Es wird nicht bean­stan­det, wenn bei neu ein­ge­führ­ten Model­len in den ers­ten drei Kalen­der­mo­na­ten ein pau­scha­ler Abschlag von 6 % des Lis­ten­prei­ses als durch­schnitt­li­cher Preis­nach­lass ange­nom­men wird. Als neu­es Modell ist ein neu­er Fahr­zeug­typ oder eine neue Fahr­zeug­genera­ti­on anzu­se­hen, nicht dage­gen eine Modell­pfle­ge­maß­nah­me (“Face­lift”). Wur­de ein Modell in den der Bestel­lung vor­an­ge­gan­ge­nen drei Kalen­der­mo­na­ten nicht ver­kauft, ist auf den durch­schnitt­li­chen Preis­nach­lass des letz­ten Drei­mo­nats­zeit­raums abzu­stel­len, in dem Ver­kaufs­fäl­le vor­lie­gen.