Unbürokratische Hilfe für Haiti

Die Finanzverwaltung lockert Abzugsbeschränkungen und Nachweiserfordernisse für Hilfen an die Erdbebenopfer in Haiti.

Durch das Erd­be­ben in Hai­ti sind beträcht­li­che Schä­den ent­stan­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher ein gan­zes Bün­del von Maß­nah­men ver­öf­fent­licht, die eine unbü­ro­kra­ti­sche steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Hil­fen für die Erd­be­ben­op­fer in Hai­ti ermög­li­chen. Die­se Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gel­ten für Zuwen­dun­gen zwi­schen dem 12. Janu­ar und dem 31. Juli die­sen Jah­res.

Zunächst ent­hält das Schrei­ben Rege­lun­gen für Unter­neh­men, damit die­se ihre Hilfs­maß­nah­men als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen kön­nen. Das hat den Vor­zug, dass die Hil­fen unab­hän­gig von ihrer Höhe abzugs­fä­hig sind. Die ers­te Opti­on hier­für ist eine Zuwen­dung als Spon­so­ring-Maß­nah­me: Frei nach dem Mot­to “Tue Gutes und rede dar­über” sind Auf­wen­dun­gen dann Betriebs­aus­ga­ben, wenn die Zuwen­dung der Siche­rung und Erhö­hung des unter­neh­me­ri­schen Anse­hens die­nen — zum Bei­spiel, indem der Spon­sor durch ent­spre­chen­de Bericht­erstat­tung in den Medi­en öffent­lich­keits­wirk­sam auf sei­ne Leis­tun­gen auf­merk­sam macht.

Eben­so sind Zuwen­dun­gen an erd­be­ben­ge­schä­dig­te Geschäfts­part­ner in vol­ler Höhe Betriebs­aus­ga­ben, die der Auf­recht­erhal­tung der Geschäfts­be­zie­hun­gen die­nen. Kommt kei­ne die­ser bei­den Abzugs­mög­lich­kei­ten für eine Zuwen­dung in Fra­ge, steht Unter­neh­mern noch eine drit­te Opti­on offen: Auch die Zuwen­dung von Wirt­schafts­gü­tern oder sons­ti­gen betrieb­li­chen Nut­zun­gen und Leis­tun­gen (nicht aber Geld) des Unter­neh­mers aus einem inlän­di­schen Betriebs­ver­mö­gen an erd­be­ben­ge­schä­dig­te Unter­neh­men ist als Betriebs­aus­ga­be zu behan­deln.

Die lohn­steu­er­li­chen Maß­nah­men umfas­sen Hil­fen an betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer und Arbeits­lohn­spen­den. Bei­hil­fen oder Dar­le­hen an erd­be­ben­ge­schä­dig­te Arbeit­neh­mer sind weit­ge­hend steu­er­frei, wobei das Schrei­ben hier­zu noch eini­ge Detail­re­ge­lun­gen ent­hält. Inter­es­san­ter für die meis­ten Betrie­be dürf­te das The­ma Arbeits­lohn­spen­de sein: Ver­zich­ten Arbeit­neh­mer zuguns­ten der Opfer auf die Aus­zah­lung von Tei­len des Arbeits­lohns oder eines ange­sam­mel­ten Wert­gut­ha­bens, dann zählt die­ser Betrag nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Das ist im Lohn­kon­to zu doku­men­tie­ren, sofern der Arbeit­neh­mer sei­nen Ver­zicht nicht schrift­lich erteilt hat. Der steu­er­freie Anteil ist nicht in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung anzu­ge­ben und darf bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht als Spen­de berück­sich­tigt wer­den.

Spen­den zuguns­ten der Erd­be­ben­op­fer wie­der­um sind weit­ge­hend von den sonst übli­chen stren­gen Nach­weis­pflich­ten befreit. Für alle Son­der­kon­ten, die von den aner­kann­ten Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen und öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen anläss­lich der Kata­stro­phe ein­ge­rich­tet wur­den, gilt ohne betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kung der ver­ein­fach­te Zuwen­dungs­nach­weis. Das bedeu­tet, es genügt als Nach­weis der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung eines Kre­dit­in­sti­tu­tes oder der PC-Aus­druck bei Online-Ban­king. Soweit bis zum 31. Janu­ar 2010 Zuwen­dun­gen nicht auf ein Son­der­kon­to, son­dern direkt auf ein Kon­to der Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen geleis­tet wur­den, gilt auch hier der ver­ein­fach­te Zuwen­dungs­nach­weis.

Aus Soli­da­ri­tät mit den Opfern des Erd­be­bens haben auch nicht steu­er­be­güns­tig­te Spen­den­samm­ler Spen­den­kon­ten ein­ge­rich­tet und zu Spen­den auf­ge­ru­fen. Die­se Zuwen­dun­gen sind steu­er­lich abzieh­bar, wenn das Spen­den­kon­to als Treu­hand­kon­to geführt wird und die Zuwen­dun­gen anschlie­ßend ent­spre­chend wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Zur Erstel­lung von Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen muss dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger auch eine Lis­te mit den ein­zel­nen Spen­dern und deren jewei­li­gem Anteil über­ge­ben wer­den. Unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ist auch ein ver­ein­fach­ter Zuwen­dungs­nach­weis mög­lich: Die gesam­mel­ten Spen­den wer­den auf eines der oben genann­ten Son­der­kon­ten über­wie­sen, und die ein­zel­nen Spen­der erhal­ten eine Kopie der Buchungs­be­stä­ti­gung sowie eine Lis­te über alle betei­lig­ten Spen­der ein­schließ­lich der jeweils geleis­te­ten Beträ­ge. Es ist auch mög­lich, dass statt der Lis­te eine Ein­zel­be­schei­ni­gung für jeden Spen­der erstellt wird.

Und schließ­lich gibt es eine Aus­nah­me für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne, denn ihnen ist es nor­ma­ler­wei­se nicht erlaubt, Mit­tel für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den, die sie nach ihrer Sat­zung nicht för­dern. Ruft daher ein Ver­ein (Sport­ver­ein, Klein­gar­ten­ver­ein etc.), der laut sei­ner Sat­zung nor­ma­ler­wei­se kei­ne dafür in Betracht kom­men­de Zwe­cke ver­folgt, zu Spen­den zuguns­ten der Opfer des Erd­be­bens auf, gilt Fol­gen­des: Es ist unschäd­lich für die Steu­er­be­güns­ti­gung, wenn die Mit­tel, die im Rah­men einer Son­der­ak­ti­on gesam­melt wur­den, ohne ent­spre­chen­de Ände­rung der Sat­zung für den ange­ge­be­nen Zweck ver­wen­det wer­den. Dafür reicht es aus, dass die Spen­den an eine ent­spre­chen­de gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Der Ver­ein, der die Spen­den gesam­melt hat, muss Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen für Spen­den, die er für die Erd­be­ben­hil­fe erhält und ver­wen­det, beschei­ni­gen. Auf die Son­der­ak­ti­on ist dabei hin­zu­wei­sen.