Überentnahmen zur Erbschaftsteuertilgung
Auch für Erbschaftsteuerschulden gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass Überentnahmen zur Nachbelastung mit Erbschaftsteuer führen.
Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss die darauf fällige Steuer aus dem Privatvermögen zahlen können. Der Bundesfinanzhof zeigte keine Gnade in einem Fall, in dem die Erbin Überentnahmen (Entnahmen, die die Einlagen und Gewinnanteile übersteigen) allein zu dem Zweck tätigte, um die Steuer bezahlen zu können. Sie muss nun auf den entnommenen Betrag noch einmal Erbschaftsteuer zahlen, weil das Gericht keinen Grund oder Anlass für eine Ausnahme von der Regel für Erbschaftsteuerschulden sieht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage