Beurkundung der Abtretung von GmbH-Anteilen

Die zusätzlichen Mitwirkungspflichten des Notars seit der GmbH-Reform führen dazu, dass nur Abtretungen vor deutschen Notaren absolut rechtssicher sind.

Bis­her konn­te auch ein Schwei­zer Notar die Abtre­tung von GmbH-Antei­len beur­kun­den, soweit die übri­gen Form­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wur­den. Da seit der Reform des GmbH-Rechts der Notar aber auch das Regis­ter­ge­richt über die Ände­rung im Gesell­schaf­ter­be­stand infor­mie­ren muss — eine Plicht, die zwangs­läu­fig nur deut­sche Nota­re erfasst -, zwei­felt das Land­ge­richt Frank­furt dar­an, dass auch jetzt noch ein aus­län­di­scher Notar eine Abtre­tung wirk­sam beur­kun­den kann. Um auf der siche­ren Sei­te zu sein, soll­te eine Abtre­tung also nur von deut­schen Nota­ren beur­kun­det wer­den.