Einspruchsentscheidung per Computerfax ist unwirksam

Das Finanzgericht Köln meint, dass ein Computerfax als elektronischer Verwaltungsakt gilt, der ohne qualifizierte Signatur unwirksam ist.

Damit das Finanz­amt ein per Com­pu­ter ver­sen­de­tes Fax als Rech­nung aner­kennt, muss es mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen sein. Ange­sichts der heu­ti­gen Fax­tech­nik ist das eine etwas welt­frem­de Anfor­de­rung, die in etwas ande­rer Form nun zur Abwechs­lung mal dem Finanz­amt auf den Fuß gefal­len ist: Ver­sen­det näm­lich das Finanz­amt eine Ein­spruchs­ent­schei­dung per Com­pu­ter­fax ohne qua­li­fi­zier­te Signa­tur, ist die Bekannt­ga­be der Ent­schei­dung unwirk­sam und setzt damit nicht den Lauf der Kla­ge­frist in Gang, meint das Finanz­ge­richt Köln. Ob der Steu­er­zah­ler das Fax nun erhal­ten hat oder nicht, spielt dann gar kei­ne Rol­le mehr. Das Gericht hat aller­dings die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, weil in der Recht­spre­chung bis­her nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob ein Com­pu­ter­fax über­haupt ein elek­tro­ni­sches Doku­ment ist, das eine qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur erfor­dert.