Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

Auch außergewöhnlich hohe Studiengebühren für den Besuch einen Privatuniversität stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Stu­di­en­ge­büh­ren sind grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Das gilt selbst dann, meint der Bun­des­fi­nanz­hof, wenn die Stu­di­en­ge­büh­ren außer­ge­wöhn­lich hoch sind, weil der Stu­dent eine pri­va­te Hoch­schu­le besucht. Ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken hat das Gericht nicht, denn die übli­chen Aus­bil­dungs­kos­ten wür­den in ers­ter Linie über den Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleich abge­gol­ten. Außer­dem sei­en Aus­bil­dungs­kos­ten kein aty­pi­scher Unter­halts­auf­wand, und gera­de das ist Vor­aus­set­zung für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.