Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen

Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlasst waren.

Auf­wen­dun­gen für Stu­di­en­rei­sen und Fach­ta­gun­gen sind grund­sätz­lich nur dann als Wer­bungs­kos­ten oder beson­de­re Auf­wen­dun­gen abzugs­fä­hig, wenn die Teil­nah­me aus­schließ­lich oder über­wie­gend beruf­lich oder betrieb­lich ver­an­lasst und die Ver­fol­gung pri­va­ter Inter­es­sen nahe­zu aus­ge­schlos­sen ist. Um dies dar­zu­le­gen, ist eine sach­ge­rech­te Beur­tei­lung not­wen­dig, die gera­de bei Aus­lands­grup­pen­rei­sen und Aus­lands­fach­ta­gun­gen immer wie­der zu Schwie­rig­kei­ten führt.

Unklar­hei­ten bestehen auch bei der Kür­zung der Über­nach­tungs­kos­ten um das Früh­stück bei Dienst­rei­sen ins Aus­land, denn bei Über­nach­tun­gen im Aus­land ist in der Hotel­rech­nung regel­mä­ßig der Preis für das Früh­stück nicht ent­hal­ten. Ähn­li­ches gilt für Hotels aus­län­di­scher Hotel-Ket­ten in Deutsch­land. Daher sol­len die Über­nach­tungs­kos­ten gera­de nicht um die Kos­ten des Früh­stücks gekürzt wer­den. Erfor­der­lich ist dafür aber ein Hin­weis von Ihnen auf der Hotel­rech­nung, dass in den Über­nach­tungs­kos­ten das Früh­stück nicht ent­hal­ten ist.