Verfassungsbeschwerden gegen Erbschaftsteuerreform

Beim Bundesverfassungsgericht sind die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die jüngste Erbschaftsteuerreform anhängig.

Beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sind jetzt gleich meh­re­re Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen die Erb­schaft­steu­er­re­form anhän­gig. Das Inter­es­san­te an den drei vom Ver­fas­sungs­recht­ler Diet­rich Murs­wiek initi­ier­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den ist, dass sie sich nicht auf Ver­stö­ße gegen das Gleich­heits­ge­bot stüt­zen, wie das sonst bei Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen Steu­er­ge­set­ze meist der Fall ist. Viel­mehr bezwei­felt der Ver­fas­sungs­recht­ler die Gesetz­ge­bungs­be­fug­nis des Bun­des in die­ser Fra­ge.

Die­ser Ansatz macht es einem natür­lich sehr schwer, die Erfolgs­aus­sich­ten der Ver­fas­sungs­be­schwer­den ein­zu­schät­zen. Mit einer Kla­ge, die eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung von Betriebs- und Pri­vat­ver­mö­gen betrifft, muss sich unter­des­sen der Bun­des­fi­nanz­hof aus­ein­an­der­set­zen. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band emp­fiehlt daher, gegen jeden Erb­schaft­steu­er­be­scheid Ein­spruch mit Hin­weis auf das Ver­fah­ren ein­zu­le­gen, wodurch das Ein­spruchs­ver­fah­ren dann ruht, bis das Gericht ent­schie­den hat.