Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium erklärt seine Vorstellungen zur Umsatzsteuerreduzierung auf Beherbergungsleistungen.

Zwei Mona­te nach Inkraft­tre­ten der Geset­zes­än­de­rung durch das Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz kommt nun end­lich das Anwen­dungs­schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums. Auf sie­ben Sei­ten erläu­tert das Minis­te­ri­um dar­in, wie man sich die Hand­ha­bung der Umsatz­steu­er­re­du­zie­rung in der Pra­xis vor­stellt. Die­se Hin­wei­se betref­fen dabei durch­aus nicht nur Hote­liers oder Ver­mie­ter von Feri­en­woh­nun­gen, son­dern eben­so jedes Unter­neh­men, das deren Leis­tun­gen in Anspruch nimmt und den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen will. Hier ist eine Zusam­men­fas­sung der Rege­lun­gen:

  • Zeit­punkt: Die Steu­er­ermä­ßi­gung gilt für Umsät­ze, die nach dem 31. Dezem­ber 2009 aus­ge­führt wer­den. Da Beher­ber­gungs­leis­tun­gen mit ihrer Been­di­gung aus­ge­führt wer­den, kommt es für die Bestim­mung des Umsatz­steu­er­sat­zes allein auf das Ende der Beher­ber­gungs­leis­tung an, nicht jedoch auf den Zeit­punkt der Buchung, Rech­nungs­aus­stel­lung oder Zah­lung. Wur­den Teil­leis­tun­gen ver­ein­bart, ist der Zeit­punkt der Been­di­gung der jewei­li­gen Teil­leis­tung maß­geb­lich. Das Minis­te­ri­um weist auch dar­auf hin, dass der Kun­de einen Aus­gleich der umsatz­steu­er­li­chen Min­der­be­las­tung ver­lan­gen kann (Redu­zie­rung des Brut­to­prei­ses), wenn der Ver­trag für eine nach dem 31. Dezem­ber 2009 aus­ge­führ­te Beher­ber­gungs­leis­tung vor dem 1. Sep­tem­ber 2009 geschlos­sen wur­de.

  • Beher­ber­gungs­leis­tun­gen: Die Steu­er­ermä­ßi­gung umfasst sowohl die Umsät­ze des klas­si­schen Hotel­ge­wer­bes als auch kurz­fris­ti­ge Beher­ber­gun­gen in Pen­sio­nen, Frem­den­zim­mern, Feri­en­woh­nun­gen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen. Kei­ne Vor­aus­set­zung ist, dass der Unter­neh­mer einen hotel­ar­ti­gen Betrieb führt oder Eigen­tü­mer der über­las­se­nen Räu­me ist. Die Wei­ter­ver­äu­ße­rung von ein­ge­kauf­ten Zim­mer­kon­tin­gen­ten im eige­nen Namen und für eige­ne Rech­nung an ande­re Unter­neh­mer unter­liegt eben­falls der Steu­er­ermä­ßi­gung.

  • Begüns­tig­te Leis­tun­gen: Die erbrach­te Leis­tung muss unmit­tel­bar der Beher­ber­gung die­nen. Das trifft ins­be­son­de­re auf die fol­gen­den Leis­tun­gen zu, selbst wenn sie geson­dert abge­rech­net wer­den: Über­las­sung von möblier­ten und ander­wei­tig aus­ge­stat­te­ten (Fern­seh­ge­rät, Radio, Tele­fon, Zim­mer­safe etc.) Räu­men, Strom­an­schluss, Über­las­sung von Bett­wä­sche, Hand­tü­chern und Bade­män­teln, Rei­ni­gung der gemie­te­ten Räu­me, Bereit­stel­lung von Kör­per­pfle­ge­uten­si­li­en, Schuh­putz- und Näh­zeug oder eines Schuh­putz­au­to­ma­ten, Weck­dienst und Unter­brin­gung von Tie­ren in den Wohn- und Schlaf­räu­men.

  • Neben­leis­tun­gen: Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen, unter­lie­gen dem nor­ma­len Steu­er­satz, selbst wenn es sich um Neben­leis­tun­gen zur Beher­ber­gung han­delt, die mit dem Ent­gelt für die Ver­mie­tung abge­gol­ten sind. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re: Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen (Früh­stück, Halb- oder Voll­pen­si­on), Geträn­ke aus der Mini­bar, Nut­zung von Tele­fon und Inter­net, Pay-per-View-TV, Well­ness­an­ge­bo­te, Trans­port von Gepäck außer­halb des Beher­ber­gungs­be­triebs, Über­las­sung von Sport­ge­rä­ten und -anla­gen, Aus­flü­ge, Rei­ni­gung und Bügeln von Klei­dung, Schuh­putz­ser­vice und der Trans­port zwi­schen Bahnhof/Flughafen und der Unter­kunft. Eine Aus­nah­me dage­gen gilt für die Über­las­sung von Schwimm­bä­dern und die Ver­ab­rei­chung von Heil­bä­dern, da sol­che Leis­tun­gen eben­falls steu­er­be­güns­tigt sind.

  • Sons­ti­ge Leis­tun­gen: Leis­tun­gen, bei denen die Beher­ber­gung nicht cha­rak­ter­be­stim­mend ist unter­lie­gen auch hin­sicht­lich ihres Beher­ber­gungs­an­teils nicht der Steu­er­ermä­ßi­gung. Zu den nicht begüns­tig­ten Ver­mie­tungs- und Beher­ber­gungs­leis­tun­gen zäh­len die Über­las­sung von Tagungs­räu­men oder Räu­men zur Aus­übung einer beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Tätig­keit, Stun­den­ho­tels, die Ver­mie­tung von Park­plät­zen, Über­las­sung von nicht orts­fes­ten Wohn­mo­bi­len, Cara­vans, Wohn­an­hän­gern, Haus­boo­ten und Yach­ten, Beför­de­run­gen im Schlaf­wa­gen oder in Schiffs­ka­bi­nen, die Ver­mitt­lung von Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, Umsät­ze von Tier­pen­sio­nen und unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben (zum Bei­spiel Selbst­nut­zung von Feri­en­woh­nun­gen).

  • Cam­ping­plät­ze: Aus den obi­gen Auf­stel­lun­gen folgt, dass auf Cam­ping­plät­zen der ermä­ßig­te Steu­er­satz auch für den Strom­an­schluss des Zelts oder Wohn­wa­gens gilt. Auch kann der Kun­de zusätz­lich zum Zelt oder Wohn­wa­gen sein Auto auf dem gemie­te­ten Platz abstel­len, ohne dass die Ermä­ßi­gung weg­fällt.

  • Stor­no­kos­ten: Die Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung ändert nichts dar­an, dass Stor­no­kos­ten steu­er­frei­er Scha­dens­er­satz sind.

  • Rech­nungs­an­ga­ben: Die Rech­nung muss unter ande­rem das nach Steu­er­sät­zen und Steu­er­be­frei­un­gen auf­ge­schlüs­sel­te Ent­gelt, den jewei­li­gen Steu­er­satz sowie den Steu­er­be­trag ent­hal­ten. Wird für Leis­tun­gen, die nicht unter die Steu­er­ermä­ßi­gung fal­len, kein geson­der­tes Ent­gelt berech­net, ist deren Ent­gelt­an­teil zu schät­zen, bei­spiels­wei­se über den kal­ku­la­to­ri­schen Kos­ten­an­teil zuzüg­lich eines ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlags.

  • Ser­vice­pau­scha­le: Die Finanz­ver­wal­tung hat kei­ne Ein­wän­de, wenn fol­gen­de nicht steu­er­be­güns­tig­te Leis­tun­gen auf der Rech­nung in einem Sam­mel­pos­ten (“Ser­vice­pau­scha­le”) zusam­men­ge­fasst wer­den, soweit sie bereits im Zim­mer- bzw. Pau­schal­preis ent­hal­ten sind: Früh­stück, Nut­zung von Tele­fon und Inter­net, Rei­ni­gung und Bügeln von Klei­dung, Schuh­putz­ser­vice, Trans­port zwi­schen Bahnhof/Flughafen und Unter­kunft, Trans­port von Gepäck außer­halb des Beher­ber­gungs­be­triebs, Über­las­sung von Fit­ness­ge­rä­ten, Über­las­sung von Park­plät­zen. Den auf die­se Leis­tun­gen ent­fal­len­den Ent­gelt­an­teil kann der Anbie­ter mit 20 % des Pau­schal­prei­ses anset­zen.