Einlagewert eines überlassenen Wirtschaftsguts

Für ein Wirtschaftsgut, dass Ihnen Ihr früherer Arbeitgeber beim Ausscheiden zu einem verbilligten Kaufpreis überlässt, und das Sie in einen neuen Betrieb einbringen, können Sie außer dem Kaufpreis noch weiteren Anschaffungsaufwand steuerlich geltend machen.

Über­lässt Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen beim Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis ein Wirt­schafts­gut zu einem ver­bil­lig­ten Kauf­preis, das Sie in einen neu eröff­ne­ten Betrieb ein­brin­gen, dann kön­nen Sie unter Umstän­den neben dem Kauf­preis noch zusätz­li­chen Anschaf­fungs­auf­wand akti­vie­ren.

Not­wen­dig ist dafür, dass Sie für die Ver­bil­li­gung auf ande­re mög­li­che Ansprü­che aus dem Dienst­ver­hält­nis ver­zich­tet haben. Allein aus dem Umstand, dass Ihnen durch die ver­bil­lig­te Über­las­sung ein geld­wer­ter Vor­teil zufließt, kann nicht geschlos­sen wer­den, dass in die­ser Höhe auch Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung des Wirt­schafts­gu­tes vor­lie­gen. Von Ihnen gemacht Auf­wen­dun­gen set­zen eine Ver­mö­gens­be­las­tung vor­aus. An einer sol­chen Ver­mö­gens­be­las­tung fehlt es dann, wenn die ver­bil­lig­te Über­las­sung des Wirt­schafts­gu­tes nicht auf ver­mö­gens­wer­te ande­re Ansprü­che von Ihnen ange­rech­net wer­den.