Vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführer
Es hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zählt.
Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob die vertragswidrige Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu Arbeitslohn oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Während sich der Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung richten würde, gilt für die verdeckte Gewinnausschüttung der Fremdvergleichspreis. Weiter verkompliziert wird die Sache dadurch, dass der Körperschaftsteuersenat am Bundesfinanzhof generell von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, während der Lohnsteuersenat in der Regel Arbeitslohn annimmt. Diesmal hat der Lohnsteuersenat entschieden. Zwar schließt der Senat die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus, sieht aber auch gewichtige Anzeichen für Arbeitslohn. Entscheiden muss jetzt letztlich das Finanzgericht, nachdem es die Besonderheiten des Einzelfalls geprüft hat. Die Unsicherheit, welche Vorschrift nun anzuwenden ist, bleibt also weiter bestehen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler