Vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführer

Es hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine vertragswidrige Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zählt.

Wie­der ein­mal muss­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Fra­ge befas­sen, ob die ver­trags­wid­ri­ge Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu Arbeits­lohn oder zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung führt. Wäh­rend sich der Arbeits­lohn nach der 1 %-Rege­lung rich­ten wür­de, gilt für die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung der Fremd­ver­gleichs­preis. Wei­ter ver­kom­pli­ziert wird die Sache dadurch, dass der Kör­per­schaft­steu­er­se­nat am Bun­des­fi­nanz­hof gene­rell von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung aus­geht, wäh­rend der Lohn­steu­er­se­nat in der Regel Arbeits­lohn annimmt. Dies­mal hat der Lohn­steu­er­se­nat ent­schie­den. Zwar schließt der Senat die Mög­lich­keit einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung nicht aus, sieht aber auch gewich­ti­ge Anzei­chen für Arbeits­lohn. Ent­schei­den muss jetzt letzt­lich das Finanz­ge­richt, nach­dem es die Beson­der­hei­ten des Ein­zel­falls geprüft hat. Die Unsi­cher­heit, wel­che Vor­schrift nun anzu­wen­den ist, bleibt also wei­ter bestehen.