Überschusserzielungsabsicht mit einem Immobilienfonds

Nur weil der Anlageprosket in seiner Ertragsplanung zeitlich befristet ist, darf das Finanzamt nicht automatisch auch von einer befristeten Beteiligung ausgehen.

Eine Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht ist grund­sätz­lich auch bei einer Inves­ti­ti­on in einem geschlos­se­nen Immo­bi­li­en­fonds zu ver­mu­ten. Allein aus dem Umstand, dass im Anla­ge­pro­spekt eine Ertrags­pla­nung nur für 20 Jah­re mit einer anschlie­ßen­den Liqui­da­ti­ons­pha­se vor­ge­nom­men wur­de, darf das Finanz­amt noch nicht fol­gern, dass eine von vor­ne­her­ein zeit­li­che begrenz­te Betei­li­gung beab­sich­tigt war, und des­halb auch nur die­ser Zeit­raum einer Pro­gno­se­rech­nung zugrun­de zu legen ist.