Verpflegung von Mitarbeitern

In besonderen Fällen kann die Verpflegung der Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein und ist damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Aus­nahms­wei­se kann die unent­gelt­li­che Ver­pfle­gung von Mit­ar­bei­tern auch mal kein Arbeits­lohn sein, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Das gilt dann, wenn das eigen­be­trieb­li­che Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an einer Gemein­schafts­ver­pfle­gung wegen beson­de­rer betrieb­li­cher Abläu­fe den Vor­teil der Arbeit­neh­mer bei wei­tem über­wiegt. In dem Fall ging es um die Besat­zung eines Fluss­kreuz­fahrt­schif­fes, deren Schicht- und Arbeits­plan kei­ne Mög­lich­keit ließ, sich eigen­ver­ant­wort­lich zu ver­pfle­gen.