Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Erbfall

Unabhängig von der Zahl der Erben gibt es den Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten nur einmal pro Erbfall.

Wenig über­ra­schend hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag unab­hän­gig von der Anzahl der Erben nur ein­mal pro Erb­fall gewährt wird. Mit dem Pausch­be­trag von 10.300 Euro, der als Nach­lass­ver­bind­lich­keit vom zu ver­steu­ern­den Erbe abge­zo­gen wird, wer­den die Kos­ten für die Bestat­tung und Grab­pfle­ge sowie für die Abwick­lung und Ver­tei­lung des Nach­las­ses abge­gol­ten.