Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Vom Bundesfinanzministerium kommt eine aktualisierte Fassung der Anwendungsrichtlinien zur steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Im Febru­ar hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um eine aktua­li­sier­te Fas­sung der Richt­li­ni­en ver­öf­fent­licht, nach denen die Finanz­äm­ter die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen hand­ha­ben sol­len. Die Ergän­zun­gen in dem 30 Sei­ten lan­gen Schrei­ben betref­fen vor allem Geset­zes­än­de­run­gen in den letz­ten zwei Jah­ren und die aktu­el­le Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs.

Rund ein Drit­tel des Schrei­bens ent­fällt auf eine Auf­zäh­lung von begüns­tig­ten und nicht begüns­tig­ten Leis­tun­gen, die außer­dem angibt, ob die Leis­tung als Hand­wer­k­erleis­tung oder als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung zählt. Dies ist das ers­te Mal, dass die Finanz­ver­wal­tung eine sol­che Lis­te in die Anwen­dungs­richt­li­ni­en auf­nimmt. Auch wenn die Auf­lis­tung nur bei­spiel­haf­ten Cha­rak­ter haben soll, ent­hält sie doch Hin­wei­se zu mehr als 100 ver­schie­de­nen Leis­tun­gen — von gän­gi­gen Leis­tun­gen wie der Stra­ßen­rei­ni­gung über den Kla­vier­stim­mer bis zum eher sel­te­nen Fall der Auf­wen­dun­gen für einen Leib­wäch­ter.

Mit die­ser Auf­lis­tung besei­tigt das Minis­te­ri­um einen der häu­figs­ten Grün­de für einen Streit mit dem Finanz­amt, da nun sowohl das Finanz­amt als auch die Steu­er­zah­ler wis­sen, wor­an sie mit einer bestimm­ten Leis­tung sind. Ein Blick in die Lis­te kann sich für Sie aller­dings nicht nur dann loh­nen, wenn Sie über die Zuord­nung einer bezahl­ten Leis­tung unsi­cher sind: Mög­li­cher­wei­se ent­de­cken Sie beim Stö­bern in der Lis­te begüns­tig­te Leis­tun­gen, an deren Gel­tend­ma­chung Sie bis­her noch gar nicht gedacht haben. Die wei­te­ren Ergän­zun­gen gegen­über den bis­he­ri­gen Richt­li­ni­en haben wir im Fol­gen­den für Sie zusam­men­ge­fasst.

  • Hand­wer­k­erleis­tun­gen: Durch das Kon­junk­tur­pa­ket I wur­de die steu­er­li­che För­de­rung von Hand­wer­k­erleis­tun­gen ver­dop­pelt. Jetzt wer­den 20 % der Kos­ten in Höhe von maxi­mal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanz­amt erstat­tet. Die höhe­re För­de­rung gilt nur für Leis­tun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2008 erbracht und bezahlt wur­den.

  • Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen: Bis 2008 gal­ten unter­schied­li­che För­der­tat­be­stän­de für haus­halts­na­he sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen, haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Pfle­ge­leis­tun­gen. Die­se hat der Gesetz­ge­ber im Fami­li­en­leis­tungs­ge­setz ab 2009 in einer Vor­schrift zusam­men­ge­fasst. Die För­de­rung beträgt jetzt 20 % der Kos­ten von bis zu 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro. Bei Mini­jobs beträgt die maxi­ma­le För­de­rung 510 Euro. Für Pfle­ge­leis­tun­gen ist damit auch der Nach­weis einer Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und die Unter­schei­dung nach Pfle­ge­stu­fen weg­ge­fal­len.

  • Zwölf­te­lungs­re­ge­lung: Frü­her galt für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se eine Ein­schrän­kung, nach der die Höchst­be­trä­ge für jeden Monat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt sind, um ein Zwölf­tel gekürzt wer­den. Die­se Rege­lung wur­de im Zuge der Ver­ein­heit­li­chung ab 2009 gestri­chen.

  • Umzug: Reno­vie­rungs­ar­bei­ten nach dem Aus­zug fin­den zwar nicht mehr im eige­nen Haus­halt statt, weil der sich bereits am neu­en Wohn­ort befin­det, sie gel­ten aber bei einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang zu dem Umzug als noch im Haus­halt erbracht. Für die neue Woh­nung gilt umge­kehrt Ver­gleich­ba­res. Ab wann oder bis wann die neue/alte Woh­nung zum Haus­halt zählt, das rich­tet sich nach dem wirt­schaft­li­chen Eigen­tum. Für Mie­ter gilt daher der Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses oder das Ende der Kün­di­gungs­frist, für Käu­fer und Bau­her­ren ist der Über­gang von Nut­zen und Las­ten ent­schei­dend. In bei­den Fäl­len kann aber ein frü­he­rer oder spä­te­rer Zeit­punkt für den Ein- oder Aus­zug durch geeig­ne­te Unter­la­gen (Mel­de­be­stä­ti­gung, Über­ga­be- und Über­nah­me­pro­to­koll etc.) nach­ge­wie­sen wer­den.

  • Zah­lung: Vor­aus­set­zung für die Steu­er­ermä­ßi­gung ist die Über­wei­sung oder Ein­zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers. Auch Schecks und Last­schrif­ten wer­den aner­kannt. Bar­zah­lun­gen, ob es sich nun um Anzah­lun­gen, Teil­zah­lun­gen oder eine voll­stän­di­ge Zah­lung han­delt, wer­den dage­gen grund­sätz­lich nicht aner­kannt. Sie kön­nen auch nicht mehr nach­träg­lich durch eine Über­wei­sung ersetzt wer­den. Dafür ist es aber zuläs­sig, dass die Leis­tung vom Kon­to eines Drit­ten aus über­wie­sen wird.

  • Alten- und Pfle­ge­hei­me: Ein Anspruch auf die Steu­er­ermä­ßi­gung besteht auch, wenn sich der Haus­halt in einem Alten­wohn­heim, Pfle­ge­heim oder Wohn­stift befin­det. Aller­dings muss dazu ein voll­stän­di­ger Haus­halt bestehen, sowohl was die Räum­lich­kei­ten angeht (Bad, Küche, Wohn- und Schlaf­be­reich) als auch die Wirt­schafts­füh­rung. Zu den begüns­tig­ten Dienst­leis­tun­gen gehö­ren dann neben den im Haus­halt aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen auch die Haus­meis­ter­ar­bei­ten, die Gar­ten­pfle­ge sowie klei­ne­re Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die Dienst­leis­tun­gen des Haus- und Eta­gen­per­so­nals sowie die Rei­ni­gung der Gemein­schafts­flä­chen (Flu­re, Gemein­schafts­räu­me etc.). Repa­ra­tur­kos­ten, die aus­schließ­lich auf Gemein­schafts­flä­chen ent­fal­len, sind dage­gen nicht begüns­tigt, und zwar unab­hän­gig davon, ob sie kal­ku­la­to­risch umge­legt oder ein­zeln abge­rech­net wer­den.

  • Heim­ver­trag: Nach Abschluss eines Heim­ver­trags gilt für die Bewoh­ner eines Alten­heims, Pfle­ge­heims oder Wohn­stifts, dass die Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen inner­halb des Appar­te­ments begüns­tigt sind, also zum Bei­spiel die Rei­ni­gung des Appar­te­ments oder die Pfle­ge und Betreu­ung des Bewoh­ners. Dienst­leis­tun­gen außer­halb des Appar­te­ments sind unter den obi­gen Vor­aus­set­zun­gen begüns­tigt. Das gilt auch für pau­schal abge­rech­ne­te Kos­ten, sofern die Dienst­leis­tung gegen­über dem ein­zel­nen Bewoh­ner nach­weis­lich erbracht wor­den ist. Wei­te­re Dienst­leis­tun­gen sind nicht begüns­tigt, es sei denn, es wird nach­ge­wie­sen, dass die jewei­li­ge Leis­tung im Bedarfs­fall vom Heim­be­woh­ner beim Heim­be­trei­ber oder einem exter­nen Dienst­leis­ter abge­ru­fen wor­den ist.

  • Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen: Leis­tun­gen, die von einer Ver­si­che­rung ersetzt wer­den, sind grund­sätz­lich nicht begüns­tigt. Das gilt auch dann, wenn die Ver­si­che­rung erst in einem spä­te­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum zahlt. Selbst­be­tei­li­gun­gen des Ver­si­cher­ten sind jedoch för­der­fä­hig. Auch die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung sind anzu­rech­nen, soweit sie aus­schließ­lich und zweck­ge­bun­den für Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen sowie für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gewährt wer­den. Das Pfle­ge­geld dage­gen wird nicht auf die steu­er­li­che För­de­rung ange­rech­net, weil es nicht zweck­ge­bun­den gezahlt wird.

  • Dienst- oder Werks­woh­nung: Lässt der Arbeit­ge­ber för­der­fä­hi­ge Leis­tun­gen von einem frem­den Drit­ten aus­füh­ren und trägt dafür die Kos­ten, kann der Arbeit­neh­mer die Steu­er­ermä­ßi­gung nur dann in Anspruch neh­men, wenn er die­se Leis­tun­gen zusätz­lich zum Miet­wert der Woh­nung als Arbeits­lohn (Sach­be­zug) ver­steu­ert hat. Außer­dem muss der Arbeit­ge­ber eine Beschei­ni­gung ertei­len, in der die Auf­wen­dun­gen nach haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen, jeweils unter­teilt nach Arbeits­kos­ten und Mate­ri­al­kos­ten, auf­ge­teilt sind. Die Beschei­ni­gung muss auch ange­ben, dass die Leis­tun­gen durch Drit­te aus­ge­führt wur­den, und in wel­cher Höhe sie als Sach­be­zug ver­steu­ert wur­den. Wur­den die Leis­tun­gen durch das Per­so­nal des Arbeit­ge­bers aus­ge­führt, gibt es kei­ne Steu­er­ermä­ßi­gung.

  • Anrech­nungs­über­hang: Über­stei­gen die anre­chen­ba­ren Leis­tun­gen die fest­zu­set­zen­de Ein­kom­men­steu­er, ist die­ser Teil­be­trag ver­lo­ren. Es kommt weder die Fest­set­zung einer nega­ti­ven Ein­kom­men­steu­er in Fra­ge, noch ist ein Rück- oder Vor­trag in ande­re Jah­re zuläs­sig.

  • Anwen­dung: Das Minis­te­ri­um weist noch ein­mal aus­drück­lich dar­auf hin, dass die höhe­ren För­der­sät­ze nur für Leis­tun­gen gel­ten, die erst nach dem 31. Dezem­ber 2008 erbracht und bezahlt wur­den. Eine Leis­tung in 2008, die erst 2009 bezahlt wur­de, fällt trotz­dem noch unter die alten För­der­sät­ze.