Umsatzsteuer in Zuzahlungsquittungen von Apotheken

Bei einem Betrag von mehr als 150 Euro muss die Zuzahlungsquittung korrekte Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, um eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden.

Ein gesetz­lich ver­si­cher­ter Pati­ent erhält die ärzt­lich ver­schrie­be­nen Medi­ka­men­te nicht von der Apo­the­ke, son­dern direkt von der Kran­ken­kas­se. Leis­tungs­emp­fän­ger ist also die Kran­ken­kas­se und muss auch als sol­cher in einer Zuzah­lungs­quit­tung genannt wer­den. Nun sind Zuzah­lungs­quit­tun­gen in der Regel Klein­be­trags­rech­nun­gen, da der Betrag von 150 Euro nicht über­schrit­ten wird, und die Anga­be des Leis­tungs­emp­fän­gers ist dann nicht not­wen­dig.

Über­steigt die Quit­tung aber die­sen Betrag, ist die Anga­be des Leis­tungs­emp­fän­gers not­wen­dig, denn die unzu­tref­fen­de Anga­be des Leis­tungs­emp­fän­gers stellt eine Abrech­nung über eine nicht aus­ge­führ­te Leis­tung dar und führt zu einer Steu­er­schuld. Eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, ana­log der für Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker und Augen­op­ti­ker besteht für die Apo­the­ken nicht. Bis zur Umstel­lung der elek­tro­ni­schen Abrech­nungs­sys­te­me ist eine Ent­wer­tung der Quit­tun­gen durch die Apo­the­ke mög­lich mit dem Zusatz “Leis­tungs­emp­fän­ger ist die Kran­ken­kas­se. Die­se Rech­nung berech­tigt nicht zum Vor­steu­er­ab­zug”. Durch die­sen Zusatz ver­liert das Doku­ment sei­nen Rech­nungs­cha­rak­ter, und es ent­steht kei­ne Steu­er­schuld.