Umsatzsteuer in Zuzahlungsquittungen von Apotheken
Bei einem Betrag von mehr als 150 Euro muss die Zuzahlungsquittung korrekte Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, um eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden.
Ein gesetzlich versicherter Patient erhält die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern direkt von der Krankenkasse. Leistungsempfänger ist also die Krankenkasse und muss auch als solcher in einer Zuzahlungsquittung genannt werden. Nun sind Zuzahlungsquittungen in der Regel Kleinbetragsrechnungen, da der Betrag von 150 Euro nicht überschritten wird, und die Angabe des Leistungsempfängers ist dann nicht notwendig.
Übersteigt die Quittung aber diesen Betrag, ist die Angabe des Leistungsempfängers notwendig, denn die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld. Eine Nichtbeanstandungsregelung, analog der für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker besteht für die Apotheken nicht. Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist eine Entwertung der Quittungen durch die Apotheke möglich mit dem Zusatz “Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug”. Durch diesen Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter, und es entsteht keine Steuerschuld.
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