Investitionszulage hängt vom Besitzübergang ab

Nur wenn der tatsächliche Besitzübergang noch innerhalb des Förderzeitraumes liegt, besteht auch ein Anspruch auf die Investitionszulage.

Ein bebau­tes Grund­stück ist in dem Zeit­punkt ange­schafft, in dem Besitz, Nut­zun­gen, Gefahr und Las­ten auf den Käu­fer über­ge­hen. Maß­ge­bend ist nicht der ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne, son­dern der tat­säch­li­che Über­gang, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Von die­sem Zeit­punkt hängt ab, ob ein Anspruch auf eine Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge in Alt­fäl­len besteht. Inzwi­schen wer­den Miet­wohn­ge­bäu­de näm­lich nicht mehr mit einer Zula­ge geför­dert.