Fahrzeugbezogene Anwendung der 1 %-Regelung

Falls nur eine Person die betrieblichen Fahrzeuge auch privat nutzt, muss die 1 %-Regelung trotzdem für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen angewendet werden.

Gehö­ren meh­re­re Fahr­zeu­ge zum Betriebs­ver­mö­gen, dann ist die 1 %-Rege­lung grund­sätz­lich auch dann fahr­zeug­be­zo­gen, also mehr­fach anzu­wen­den, wenn fest­steht, dass aus­schließ­lich eine Per­son die Fahr­zeu­ge auch pri­vat genutzt hat. Mit die­ser Ent­schei­dung wen­det sich der Bun­des­fi­nanz­hof gegen einen Ver­wal­tungs­er­lass, nach dem in einem sol­chen Fall nur das Fahr­zeug mit dem höchs­ten Lis­ten­preis der 1 %-Rege­lung unter­wor­fen wer­den soll.