Handlungsbedarf bei der Unternehmensnachfolge

Eine vorgeblich nur kleine Änderung im Jahressteuergesetz 2010 sorgt für kurzfristigen Handlungsbedarf bei der Planung der Unternehmensnachfolge.

Die meis­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 haben auf die pri­va­te oder betrieb­li­che Steu­er­pla­nung rela­tiv gerin­gen Ein­fluss. Doch eine der vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen, die das Minis­te­ri­um als rei­ne Kor­rek­tur eines redak­tio­nel­len Ver­se­hens aus­ge­ben will, schafft für die betrof­fe­nen Unter­neh­men drin­gen­den Hand­lungs­be­darf. Es geht dabei um das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen eines Unter­neh­mens, also der Teil des Betriebs­ver­mö­gens, der nicht unmit­tel­bar dem Betriebs­zweck dient. Die­ses Ver­mö­gen darf für die Steu­er­ver­scho­nung von 85 % der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er nicht mehr als 50 % des gesam­ten Betriebs­ver­mö­gens aus­ma­chen. Für die Opti­ons­re­ge­lung, bei der 100 % der Steu­er erlas­sen wer­den, ist die Anfor­de­rung höher: Maxi­mal 10 % des Betriebs­ver­mö­gens darf hier das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen betra­gen.

Bis­her ist die­se stren­ge­re Gren­ze jedoch nur für das über­tra­ge­ne Unter­neh­men fest­ge­schrie­ben, Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten sind davon aus­ge­nom­men. So ließ sich durch die Über­tra­gung von Ver­wal­tungs­ver­mö­gen auf Toch­ter­ge­sell­schaf­ten viel Erb­schaft­steu­er spa­ren. Die­sen “Feh­ler” will das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun kor­ri­gie­ren: Zukünf­tig gilt die 10 %-Gren­ze auf allen Ebe­nen des Unter­neh­mens, was umge­kehrt bedeu­tet, dass die Opti­ons­ver­scho­nung von 100 % für den gesam­ten Kon­zern weg­fällt, wenn auch nur eines der Unter­neh­men, an denen Betei­li­gun­gen gehal­ten wer­den, den Ver­wal­tungs­ver­mö­gens­test nicht besteht.

Die neue, nied­ri­ge­re Gren­ze gilt für alle Erwer­be ab Inkraft­tre­ten des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2010. Es bleibt daher vor­aus­sicht­lich Zeit bis zum Herbst, eine ohne­hin anste­hen­de Unter­neh­mens­nach­fol­ge vor­zu­zie­hen, falls die strik­te­re Ver­wal­tungs­ver­mö­gens­gren­ze von den Toch­ter­un­ter­neh­men nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Danach bleibt allen­falls noch die Opti­on, das zu gro­ße Ver­wal­tungs­ver­mö­gen auf eine unab­hän­gi­ge Gesell­schaft zu über­tra­gen, die dann zwar selbst nicht der Steu­er­be­frei­ung unter­liegt, aber immer­hin die Steu­er­be­frei­ung für das übri­ge Unter­neh­men sichert.