Unversteuerte Rücklagen im Betriebsvermögens

Unversteuerte Rücklagen können in vollem Umfang als Schuldposten bei der Berechnung des Betriebsvermögens berücksichtigt werden.

Zur Ermitt­lung des Betriebs­ver­mö­gens sind alle in der Steu­er­bi­lanz aus­ge­wie­se­nen Posi­tio­nen mit ihren Steu­er­bi­lanz­wer­ten zu berück­sich­ti­gen. Zu den in der Bilanz aus­ge­wie­se­nen Posi­tio­nen zäh­len auch die Rück­la­gen. Sie sind als Schuld­pos­ten zu berück­sich­ti­gen. Die­se Rege­lung gilt auch für unver­steu­er­te Rück­la­gen.

Unver­steu­er­te Rück­la­gen sind steu­er­lich zuläs­sig und neh­men han­dels­recht­lich eine Son­der­po­si­ti­on ein. Gemäß die­ser Son­der­po­si­ti­on zäh­len sie teil­wei­se zu den Rück­la­gen (Eigen­ka­pi­tal), wer­den teil­wei­se aber auch den Rück­stel­lun­gen (Schuld­pos­ten) zuge­ord­net. Letzt­lich ent­spricht es jedoch den gesetz­li­chen Rege­lun­gen, Rück­la­gen steu­er­recht­lich in vol­lem Umfang den Schuld­pos­ten, die das Betriebs­ver­mö­gen min­dern, und nicht den Bilanz­po­si­tio­nen mit Eigen­ka­pi­tal­cha­rak­ter zuzu­ord­nen.

Sinn und Zweck einer Rück­la­ge ist es, die zuläs­si­gen Son­der­ab­schrei­bun­gen ab dem Zeit­punkt des Inves­ti­ti­ons­ab­schlus­ses vor­weg­zu­neh­men. Die Son­der­ab­schrei­bung führt zu einer Min­de­rung des Buch­wer­tes der ent­spre­chen­den Wirt­schafts­gü­ter und damit folg­lich auch zu einer Min­de­rung des Betriebs­ver­mö­gens. Die Vor­weg­nah­me der Abschrei­bun­gen durch die Bil­dung unver­steu­er­ter Rück­la­gen muss im Ergeb­nis die glei­chen Aus­wir­kun­gen haben. Daher ist es auch rich­tig, Rück­la­gen, die in der Bilanz aus­ge­wie­sen sind, bei der Berech­nung des Betriebs­ver­mö­gens als Schuld­pos­ten zu berück­sich­ti­gen.