Verlängerung der Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für die Grunderwerbsteuer kann von Ihrem Finanzamt verlängert werden.

Die Grund­er­werb­steu­er wird grund­sätz­lich einen Monat nach der Bekannt­ga­be des Steu­er­be­scheids fäl­lig. Ihr Finanz­amt darf aller­dings von die­ser Zah­lungs­frist abwei­chen und kann Ihnen schon im Bescheid eine län­ge­re Zah­lungs­frist set­zen.

Wird die­se Zah­lungs­frist jedoch anschlie­ßend ver­län­gert, müs­sen Sie von die­ser Ver­län­ge­rung schrift­lich unter­rich­tet wer­den. Eine ledig­lich “inter­ne” Frist­ver­län­ge­rung, über die Sie nicht infor­miert wer­den, ist nicht statt­haft. Eine län­ge­re Zah­lungs­frist bewirkt fol­gen­des:

  • Bis zum neu­en Fäl­lig­keits­tag ent­ste­hen weder Säum­nis­zu­schlä­ge noch Stun­dungs­zin­sen.

  • Die Zustän­dig­keits­gren­zen für Stun­dun­gen gel­ten nicht.

  • Das Finanz­amt muss die Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung nicht ertei­len.

Eine län­ge­re Zah­lungs­frist kommt ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn Sie Ihren Wohn­sitz im Aus­land haben oder sich die Aus­zah­lung von ein­ge­plan­ten Finan­zie­rungs­mit­teln unvor­her­seh­bar ver­zö­gert.