Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt.

Betriebs­ver­mö­gen, wesent­li­che Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie land- und forst­wirt­schaft­li­ches Ver­mö­gen wer­den durch Gewäh­rung eines Frei­be­trags in Höhe von 500.000,- DM und einen Bewer­tungs­ab­schlag für das über­stei­gen­de Ver­mö­gen in Höhe von 40 % von Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er frei­ge­stellt. Zum begüns­tig­ten Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren

  • das Betriebs­ver­mö­gen von Ein­zel­un­ter­neh­men

  • das Betriebs­ver­mö­gen von Frei­be­ruf­lern

  • Antei­le an dem vor­ge­nann­ten Betriebs­ver­mö­gen und Teil­be­trie­be

  • Betei­li­gun­gen an gewerb­lich täti­gen gepräg­ten Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

  • Antei­le an frei­be­ruf­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Aus­län­di­sches Betriebs­ver­mö­gen ist hin­ge­gen von den Ver­güns­ti­gun­gen aus­ge­schlos­sen. Eine Aus­nah­me liegt dann vor, wenn die Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft zum Betriebs­ver­mö­gen eines inlän­di­schen Gewer­be­be­triebs gehört.

Begüns­tig­te Erwer­ber sind im Erb­fall nicht nur die Erben, son­dern auch Ver­mächt­nis­neh­mer und die über­le­ben­den Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, auf die der Anteil des Ver­stor­be­nen über­geht. Bei einer Schen­kung ist es not­wen­dig, dass es sich um eine Gestal­tung im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge han­delt. Der Schen­ker bestimmt stets selbst, ob und von wem der Frei­be­trag in Anspruch genom­men wird.

Soll das begüns­tig­te Ver­mö­gen auf meh­re­re Bedach­te über­ge­hen, steht der Frei­be­trag in Höhe von 500.000,- DM die­sen Per­so­nen nur ein­mal inner­halb eines Zeit­raums von 10 Jah­ren zu. Dazu muss der Frei­be­trag auf­ge­teilt wer­den. Der Erb­las­ser kann die Auf­tei­lung durch eine schrift­li­che Ver­fü­gung regeln. Liegt eine sol­che Ver­fü­gung nicht vor, wird der Frei­be­trag nach der Erb­quo­te unter den Erben auf­ge­teilt.