Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen spielt es keine Rolle, ob kurze Zeit nach der Darlehensgewährung noch eine Schenkung stattfand.

Immer wie­der gibt es Schwie­rig­kei­ten bei der ertrag­steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Dar­le­hens­ver­trä­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen. Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist es, wenn kur­ze Zeit nach der Dar­le­hens­ge­wäh­rung noch eine Schen­kung statt­fand.

Die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ver­mu­te­te dann grund­sätz­lich eine Abhän­gig­keit zwi­schen Dar­le­hen und Schen­kung. Die­se Ver­mu­tung wur­de auch nicht dadurch wider­legt, dass die Ver­ein­ba­rung von Schen­kung und Dar­le­hen in meh­re­ren Urkun­den fest­ge­hal­ten war.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun ent­schie­den, dass allein in der Kür­ze der zwi­schen Schen­kung und Dar­le­hens­ge­wäh­rung lie­gen­den Zeit kei­ne unwi­der­leg­ba­re Ver­mu­tung für eine gegen­sei­ti­ge Abhän­gig­keit bei­der Ver­trä­ge liegt. Ob tat­säch­lich eine gegen­sei­ti­ge Abhän­gig­keit bei­der Ver­trä­ge vor­liegt, ist anhand der gesam­ten Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls zu beur­tei­len.