Keine Verzinsung von zu Unrecht nicht ausgezahlten Steuern

Die Abgabenordnung schreibt vor, dass nur für explizit geregelte Sachverhalte eine Verzinsung erfolgt.

Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­hält die Abga­ben­ord­nung kei­nen all­ge­mei­nen Grund­satz des Inhalts, dass Ansprü­che des Steu­er­pflich­ti­gen aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis stets zu ver­zin­sen sind. Im Gegen­teil ist dar­in gere­gelt, dass Ansprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis nur ver­zinst wer­den, soweit dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist. Ein zu Unrecht nicht aus­ge­zahl­tes Steu­er­gut­ha­ben kann daher nicht ver­zinst wer­den.