Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer ist vorläufig

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden gilt ebenso für den Solidaritätszuschlag, der im Rahmen der Abgeltungsteuer abgezogen wird.

Um einer Flut von eigent­lich über­flüs­si­gen Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen vor­zu­beu­gen, weist das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um dar­auf hin, dass die Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wegen der anhän­gi­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­den momen­tan gene­rell vor­läu­fig ist. Das gilt also auch für die Abgel­tungs­teu­er. Soll­te im Anschluss an eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts auf­grund einer Auf­he­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags eine Erstat­tung fäl­lig sein, wird auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen auch der Soli­da­ri­täts­zu­schlag erstat­tet wer­den, der auf die mit abgel­ten­der Wir­kung erho­be­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er ent­fal­len ist. Ein Antrag auf Wahl­ver­an­la­gung ist inso­weit also kei­ne Vor­aus­set­zung für einen spä­te­ren Erstat­tungs­an­spruch. Aller­dings ist der Antrag auf Erstat­tung nur inner­halb der Fest­set­zungs­ver­jäh­rungs­frist zuläs­sig, wenn kei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben wur­de.