Latente Einkommensteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Auf Stückzinsen wird zweimal Steuer fällig, weil die latente Einkommensteuer darauf bei der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

Kapi­tal­ver­mö­gen ist für den Erben zwar die fle­xi­bels­te, aber meist auch die teu­ers­te Form eines Erbes. Die­se Erfah­rung mach­te ein Erbe beim Bun­des­fi­nanz­hof. Der hat näm­lich fest­ge­stellt, dass die bis zum Tod des Erb­las­sers ange­fal­le­nen, aber noch nicht fäl­li­gen Zins­an­sprü­che (sog. Stück­zin­sen) auf fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re mit ihrem Nenn­wert und ohne Abzug der Kapi­tal­ertrag­steu­er der Erb­schaft­steu­er unter­lie­gen. Flie­ßen die Zin­sen dann dem Erben zu, kann die dafür bei ihm ent­ste­hen­de Ein­kom­men­steu­er nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit bei der Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er abge­zo­gen wer­den. Der Erbe muss auf den Erwerb also qua­si dop­pelt Steu­ern zah­len — erst die Erb­schaft­steu­er, danach noch ein­mal Ein­kom­men­steu­er.