Altersteilzeit für GmbH-Geschäftsführer

Selbst ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Altersteilzeitregelungen kommen.

Auch GmbH-Geschäfts­füh­rer haben Anspruch auf Alters­teil­zeit, meint das Sozi­al­ge­richt Düs­sel­dorf: Hält der allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zwar mehr als 50 % des Stamm­ka­pi­tals, ist er aber wirk­sam treu­hän­de­risch gegen­über sei­ner Ehe­frau gebun­den, kann er bei der GmbH abhän­gig beschäf­tigt sein. Dann kann er, vor­be­halt­lich der Erfül­lung wei­te­rer Vor­aus­set­zun­gen, zum begüns­tig­ten Per­so­nen­kreis des Alters­teil­zeit­ge­set­zes gehö­ren und ent­spre­chen­de Leis­tun­gen bean­spru­chen.