Außergewöhnliche Belastung der Eltern eines behinderten Kindes

Der Unterhalt kann trotz eigenen Vermögens des behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Unter­halts­auf­wen­dun­gen sind nur dann zwangs­läu­fig, wenn der Unter­halts­emp­fän­ger außer­stan­de ist, sich selbst zu unter­hal­ten. Grund­sätz­lich ist ein voll­jäh­ri­ges Kind daher ver­pflich­tet, sei­nen Ver­mö­gens­stamm im Rah­men des Zumut­ba­ren zu ver­wer­ten, bevor es sei­ne Eltern auf Unter­halt in Anspruch nimmt. Aller­dings darf ein schwer­be­hin­der­tes Kind, das ange­sichts der Schwe­re und der Dau­er sei­ner Erkran­kung sei­nen Grund­be­darf und behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf nicht selbst zu decken in der Lage ist, zur Alters­vor­sor­ge maß­voll Ver­mö­gen bil­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb den Eltern einer am Down-Syn­drom lei­den­den Toch­ter den Abzug von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen bewil­ligt, obwohl die Toch­ter Besit­ze­rin eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses war, das ihr der Groß­va­ter geschenkt hat­te.