Werbungskostenabzug für Fortbildungsreisen

Der Bundesfinanzhof hat die ersten Entscheidungen zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten veröffentlicht.

Vor kur­zem hat­te der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs in einem weg­wei­sen­den Beschluss ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für gemischt ver­an­lass­te Rei­sen grund­sätz­lich in einen beruf­lich und einen pri­vat ver­an­lass­ten Teil auf­ge­teilt wer­den kön­nen. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof nach­ge­legt: In zwei aktu­el­len Urtei­len haben die Rich­ter ihre Vor­stel­lun­gen zum Wer­bungs­kos­ten- und Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug kon­kre­ti­siert.

Im ers­ten Fall ging es um eine Eng­lisch­leh­re­rin, die zusam­men mit ande­ren Leh­rern an einer Fort­bil­dungs­rei­se für Eng­lisch­leh­rer nach Dub­lin teil­nahm. Für die ein­wö­chi­ge Grup­pen­rei­se gewähr­te der Arbeit­ge­ber Dienst­be­frei­ung. Zum Rei­se­pro­gramm gehör­ten unter ande­rem eine Stadt­rund­fahrt in Dub­lin, Vor­trä­ge zu kul­tu­rel­len und sozi­al­po­li­ti­schen The­men, der Besuch einer Thea­ter­auf­füh­rung, ein Tages­aus­flug und ein Dub­lin Litera­ry Pub Crawl.

Das Finanz­amt lehn­te den Abzug der Rei­se­kos­ten rund­weg ab. Dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof wider­spro­chen: Wenn nicht nur beruf­li­che, son­dern auch beacht­li­che pri­va­te Grün­de die Klä­ge­rin bewo­gen haben, an der Rei­se teil­zu­neh­men, sind die Auf­wen­dun­gen für die Rei­se auf­zu­tei­len. Die­se Grün­de bil­den das aus­lö­sen­de Moment für die Rei­se und sind anhand der Umstän­de des Ein­zel­falls zu ermit­teln. Der Steu­er­zah­ler hat dabei laut dem Bun­des­fi­nanz­hof eine umfas­sen­de Dar­le­gungs- und Nach­weis­pflicht.

Für eine beruf­li­che Ver­an­las­sung ist neben einer fach­li­chen Orga­ni­sa­ti­on vor allem maß­ge­bend, dass das Pro­gramm auf die beson­de­ren beruf­li­chen Bedürf­nis­se der Teil­neh­mer zuge­schnit­ten und der Teil­neh­mer­kreis im Wesent­li­chen homo­gen ist. Einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung steht nicht schon ent­ge­gen, dass die im beruf­li­chen Inter­es­se gewon­ne­nen Erkennt­nis­se auch im pri­va­ten Bereich ange­wen­det wer­den kön­nen. Die beruf­li­che Ver­an­las­sung kann das Finanz­amt auch nicht mit der Begrün­dung bestrei­ten, der Beruf erfor­de­re Auf­wen­dun­gen, die für ande­re Steu­er­pflich­ti­ge Pri­vat­auf­wen­dun­gen sind.

Danach sind bei einer gemischt ver­an­lass­ten Rei­se, sofern es sich nicht um eine Pau­schal­rei­se han­delt, zunächst die Kos­ten­be­stand­tei­le der Rei­se zu tren­nen, die sich leicht und ein­deu­tig dem beruf­li­chen und pri­va­ten Bereich zuord­nen las­sen. Für die Auf­wen­dun­gen, die sowohl den beruf­li­chen als auch den pri­va­ten Rei­se­teil betref­fen (Beför­de­rung, Hotel­un­ter­brin­gung und Ver­pfle­gung), gilt das Ver­hält­nis der beruf­lich und pri­vat ver­an­lass­ten Zeit­an­tei­le als sach­ge­rech­ter Auf­tei­lungs­maß­stab. Bei der Bemes­sung der Zeit­an­tei­le sind der An- und/oder Abrei­se­tag nur zu berück­sich­ti­gen, wenn die­se Tage zumin­dest teil­wei­se für tou­ris­ti­sche oder beruf­li­che Unter­neh­mun­gen zur Ver­fü­gung stan­den. Ansons­ten sind die­se Tage bei der Auf­tei­lung als neu­tral zu behan­deln.

Der zwei­te Fall betraf einen ange­stell­ten Unfall­chir­ur­gen, der Aus­ga­ben für einen sport­me­di­zi­ni­schen Wochen­kurs am Gar­da­see als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen woll­te. Der Kurs, der von der Ärz­te­kam­mer für den Erwerb der Zusatz­be­zeich­nung “Sport­me­di­zin” aner­kannt wur­de, war an ver­schie­de­ne Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, dar­un­ter eine Teil­nah­me an den von der Ärz­te­kam­mer aner­kann­ten sport­me­di­zi­ni­schen Kur­sen von ins­ge­samt 120 Stun­den Dau­er. Das Pro­gramm bestand aus medi­zi­ni­schen Vor­trä­gen und der Theo­rie und Pra­xis ver­schie­de­ner Sport­ar­ten. Auch hier wur­de der Klä­ger von sei­nem Arbeit­ge­ber für die Fort­bil­dung frei­ge­stellt.

Wie­der lehn­te das Finanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kom­plett ab. Das Finanz­ge­richt dage­gen gab der Kla­ge teil­wei­se statt, weil die Auf­wen­dun­gen zur Hälf­te beruf­lich und zur ande­ren Hälf­te pri­vat ver­an­lasst sei­en. Die­se Auf­tei­lung hat der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt. Dass das Finanz­ge­richt die Aus­übung ver­brei­te­ter Sport­ar­ten in einem Urlaubs­ge­biet dem pri­va­ten Bereich zuge­ord­net hat, hat der Bun­des­fi­nanz­hof akzep­tiert, gleich­zei­tig aber auch ange­deu­tet, dass auch die­ser Teil beruf­li­cher Natur sein könn­te, wenn das hin­rei­chend begrün­det wird.