Fehlgeschlagene Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig

Unterbleibt die Eintragung im Handelsregister, ist die Vorgesellschaft als Personengesellschaft steuerpflichtig.

Eine GmbH-Vor­ge­sell­schaft, die spä­ter nicht als GmbH ein­ge­tra­gen wird, ist nicht kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig. Sie wird dann als Per­so­nen­ge­sell­schaft besteu­ert, und auch ein geplan­tes Organ­schafts­ver­hält­nis wirkt sich steu­er­lich nicht aus.