Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse

Weil die gemeinsame Mahlzeit der Kindergartenerzieher mit ihren Schützlingen pädagogischen Zwecken dient, zählt sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zum zwei­ten Mal inner­halb kur­zer Zeit ist ein Finanz­ge­richt zu der Ansicht gelangt, dass die Mahl­zei­ten­ge­stel­lung im über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers erfolgt. In der Fol­ge unter­lie­gen die Mahl­zei­ten nicht als Sach­be­zug der Lohn­steu­er. Dies­mal ging es um die Betreu­er in einem Kin­der­gar­ten. Dass sie gemein­sam mit den Kin­dern die Mahl­zei­ten ein­neh­men, dient vor allem päd­ago­gi­schen Grün­den und der Betreu­ung der Kin­der. Dem­ge­gen­über tritt das pri­va­te Inter­es­se der Betreu­er an der Ein­nah­me von Mahl­zei­ten in den Hin­ter­grund, denn sie kön­nen nicht frei wäh­len, ob sie an dem gemein­sa­men Mit­tag­essen teil­neh­men.