Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse
Weil die gemeinsame Mahlzeit der Kindergartenerzieher mit ihren Schützlingen pädagogischen Zwecken dient, zählt sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit ist ein Finanzgericht zu der Ansicht gelangt, dass die Mahlzeitengestellung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In der Folge unterliegen die Mahlzeiten nicht als Sachbezug der Lohnsteuer. Diesmal ging es um die Betreuer in einem Kindergarten. Dass sie gemeinsam mit den Kindern die Mahlzeiten einnehmen, dient vor allem pädagogischen Gründen und der Betreuung der Kinder. Demgegenüber tritt das private Interesse der Betreuer an der Einnahme von Mahlzeiten in den Hintergrund, denn sie können nicht frei wählen, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnehmen.
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