Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen

In zwei aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium mit der Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen in Hotels, Kinos, Sporthallen und Stadien.

Das The­ma “Umsatz­steu­er auf Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen” und die Fra­ge, ob nun im kon­kre­ten Fall eine ermä­ßig­te Besteue­rung als Lie­fe­rung von Spei­sen oder eine voll steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Leis­tung vor­liegt, gehört zu den Dau­er­bren­nern des Umsatz­steu­er­rechts. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Steu­er­pra­xis in den letz­ten Wochen gleich mit zwei Schrei­ben berei­chert, die sich in der einen oder ande­ren Wei­se mit der Umsatz­steu­er auf Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen befas­sen.

Im ers­ten Schrei­ben geht das Minis­te­ri­um auf die Vor­la­ge­be­schlüs­se des Bun­des­fi­nanz­hofs aus dem letz­ten Jahr ein. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te näm­lich meh­re­re Fall­kon­stel­la­tio­nen dem Euro­päi­schen Gerichts­hof mit der Fra­ge vor­ge­legt, ob die­se nach der EU-Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie jeweils als Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken oder als sons­ti­ge Leis­tung anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich will das Minis­te­ri­um bis zu einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung erst ein­mal an sei­nen bis­he­ri­gen Ansich­ten zur Auf­tei­lung fest­hal­ten.

In einem Punkt will die Finanz­ver­wal­tung aller­dings schon jetzt nach­ge­ben: Ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Beur­tei­lung wird die Bestuh­lung in Kinos, Sport­hal­len und Sta­di­en nicht zum Ver­zehr von Spei­sen bereit­ge­hal­ten, sofern kei­ne zusätz­li­chen Vor­rich­tun­gen vor­han­den sind, die den bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­zehr der Spei­sen und Geträn­ke an Ort und Stel­le ermög­li­chen. Geträn­ke­hal­ter, die das blo­ße Abstel­len eines Getränks ermög­li­chen, sind kei­ne zusätz­li­chen Vor­rich­tun­gen in die­sem Sin­ne.

Die sons­ti­gen Dienst­leis­tungs­ele­men­te wie die Bereit­stel­lung und Rei­ni­gung der Toi­let­ten sowie die Rei­ni­gung der Kino­sä­le müs­sen ohne­hin und unab­hän­gig vom Ver­kauf der Spei­sen erbracht wer­den. Kino­be­trei­ber eben­so wie die Päch­ter von Sta­di­on­ki­os­ken kön­nen also bei ihren Umsät­zen jetzt von einer Lie­fe­rung von Spei­sen aus­ge­hen, die dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­liegt. Die­se neue Rege­lung gilt in allen offe­nen Fäl­len. Für vor dem 1. Juli 2010 aus­ge­führ­te Umsät­ze wird es jedoch nicht bean­stan­det, wenn der Unter­neh­mer die Bestuh­lung als Ver­zehr­ein­rich­tung ansieht.

Beim zwei­ten Schrei­ben han­delt es sich um einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass, der die Ver­pfle­gung in Hotels betrifft. Es geht dabei um ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus dem Janu­ar 2009. Die Rich­ter hat­ten damals ent­schie­den, dass die Ver­pfle­gungs­leis­tung eine Neben­leis­tung zur Über­nach­tungs­leis­tung ist, weil sie im Ver­gleich zur Unter­brin­gung einen nur gerin­gen Teil des Pau­schal­ent­gelts aus­macht. Außer­dem gehö­re die Ver­pfle­gung zu den tra­di­tio­nel­len Auf­ga­ben eines Hote­liers, wie bereits die all­ge­mein gebräuch­li­chen Begrif­fe “Halb­pen­si­on” und “Voll­pen­si­on” zei­gen wür­den.

Die­ses Urteil konn­te der Finanz­ver­wal­tung so lan­ge egal sein, wie Beher­ber­gungs­leis­tun­gen und Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen bei­de der vol­len Umsatz­steu­er unter­la­gen. Jetzt aber wür­de die Betrach­tung der Ver­pfle­gungs­leis­tung als Neben­leis­tung dazu füh­ren, dass sie nicht mehr geson­dert aus­zu­wei­sen wäre und damit eben­falls der ermä­ßig­ten Besteue­rung von Beher­ber­gungs­leis­tun­gen unter­lie­gen wür­de. Bevor nun zu vie­le Hotel­be­trei­ber auf die Idee kom­men, sich auf die­ses Urteil zu beru­fen, hat die Finanz­ver­wal­tung lie­ber einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass erlas­sen, der sich aller­dings nicht auf das gesam­te Urteil bezieht, son­dern nur auf die Aus­sa­ge, dass Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen eine Neben­leis­tung zur Über­nach­tungs­leis­tung ist.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um argu­men­tiert, dass die Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen — begin­nend beim Früh­stück, über die Halb- und Voll­pen­si­on bis hin zur All-Inclu­si­ve-Ver­pfle­gung — für den Leis­tungs­emp­fän­ger in der Regel einen eige­nen Zweck dar­stellt. Die Ver­pfle­gungs­leis­tung die­ne nicht nur dazu, die Über­nach­tungs­leis­tung unter opti­ma­len Bedin­gun­gen in Anspruch zu neh­men, denn Über­nach­tungs­leis­tun­gen wür­den häu­fig ohne Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen ange­bo­ten. Art und Umfang der Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen sei­en in der Regel vom Hotel­gast frei wähl- und buch­bar.