Steuer praktisch nicht handhabbar

An der Vorschrift zur Umsatzsteuer auf Restaurationsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr verzweifelt sogar die Finanzverwaltung.

Ein sel­te­ner Akt der Selbst­er­kennt­nis kommt von der Finanz­ver­wal­tung: In einer Ver­fü­gung der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main heißt es wört­lich, eine bestimm­te Rege­lung im Umsatz­steu­er­recht sei in der Pra­xis nicht hand­hab­bar und brau­che daher bis auf Wei­te­res nicht mehr beach­tet zu wer­den. Es geht dabei um Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen im grenz­über­schrei­ten­den Bahn­ver­kehr sowie an Bord von Flug­zeu­gen und Schif­fen. Betrof­fen sind also fast aus­schließ­lich Groß­un­ter­neh­men. Für ande­re Steu­er­zah­ler hat die Ver­fü­gung daher in ers­ter Linie Unter­hal­tungs­wert auf­grund der dar­in ent­hal­te­nen Selbst­re­fle­xi­on. Die­se ist der Finanz­ver­wal­tung hof­fent­lich Anlass, in Zukunft ver­stärkt vor der Ver­ab­schie­dung von Geset­zen über deren prak­ti­sche Hand­ha­bung nach­zu­den­ken.