Unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zur Rente

Weil sich der eine Zuschuss auf das Kindergeld auswirkt, der andere aber nicht, hält das Finanzgericht Düsseldorf eine ungleiche Besteuerung für gerechtfertigt.

Wäh­rend Kin­der­zu­schüs­se zu einer Ren­te aus einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk der vol­len Besteue­rung unter­lie­gen, sind die Kin­der­zu­schüs­se zu einer Ren­te aus gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen steu­er­freie Ein­nah­men. Die­se Ungleich­be­hand­lung ver­stößt nach Ansicht des Finanz­ge­richts Düss­le­dorf nicht gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, denn dafür gebe es einen trif­ti­gen Grund: Wer Kin­der­zu­schüs­se aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung bezieht, hat kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld. Letzt­lich ist damit ein Kin­der­zu­schuss aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zwar steu­er­frei, führt aber gleich­zei­tig zur Kür­zung des Kin­der­gelds. Der Kin­der­zu­schuss aus der berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung dage­gen ist zwar steu­er­pflich­tig, wirkt sich aber auch nicht auf das Kin­der­gelt aus.