Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Es wird immer wieder übersehen, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen einen bestehenden Haushalt am Leistungsort voraussetzt.

Für vor­weg­ge­nom­me­ne haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gibt es kei­ne Steu­er­ermä­ßi­gung. So hat das Finanz­ge­richt Müns­ter im Fall eines Bau­herrn ent­schie­den, der vor dem Abriss und Neu­bau des Hau­ses Arbei­ten im Gar­ten hat erle­di­gen las­sen und dafür die Steu­er­ermä­ßi­gung haben woll­te. Die Steu­er­be­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen setzt aber vor­aus, dass zum Zeit­punkt der Dienst­leis­tung bereits ein Haus­halt bestan­den hat. Dies ist bei nur vor­be­rei­ten­den Maß­nah­men vor dem Ein­zug nicht der Fall.