Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Die Vorgaben für die Veranlassung einer Mahlzeit aus besonderem Anlass durch den Arbeitgeber werden weiter vereinfacht.

Die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en bestim­men, wie Mahl­zei­ten, die der Arbeit­ge­ber nicht zur übli­chen arbeits­täg­li­chen Bekös­ti­gung sei­ner Arbeit­neh­mer abgibt, steu­er­lich zu erfas­sen und zu bewer­ten sind. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Mahl­zei­ten durch den Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung durch einen Drit­ten abge­ge­ben wer­den. Eine Ver­an­las­sung durch den Arbeit­ge­ber setzt grund­sätz­lich einen Ent­schei­dungs­spiel­raum des Arbeit­ge­bers vor­aus. Er muss Tag und Ort der Mahl­zeit bestim­men.

Bereits durch ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom März sind die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gestel­lung eines Früh­stücks durch den Arbeit­ge­ber in Ver­bin­dung mit einer Über­nach­tung bei einer Aus­wärts­tä­tig­keit gelo­ckert wor­den. Das soll nun über eine Ände­rung der ein­schlä­gi­gen Vor­schrift in den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2010 fort­ge­führt wer­den: Der Ent­wurf der Lohn­steu­er-Ände­rungs­richt­li­ni­en 2011 ent­hält die ver­ein­fach­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Abga­be aller Arten von Mahl­zei­ten auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers anläss­lich oder wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit, im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung oder wäh­rend einer Bil­dungs­maß­nah­me.

Die neu­en Richt­li­ni­en stel­len nur noch zwei Anfor­de­run­gen für den Nach­weis einer Ver­an­las­sung durch den Arbeit­ge­ber. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen für die Mahl­zei­ten­ge­stel­lung durch den Arbeit­ge­ber erfüllt, ist es uner­heb­lich, wie die Hotel- oder Gast­stät­ten­rech­nung begli­chen wird (unmit­tel­bar durch den Arbeit­neh­mer, mit einer Fir­men­kre­dit­kar­te oder durch Bank­über­wei­sung des Arbeit­ge­bers). Von einer Ver­an­las­sung durch den Arbeit­ge­ber ist dem­nach regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen, wenn

  • die Auf­wen­dun­gen vom Arbeit­ge­ber dienst- oder arbeits­recht­lich ersetzt wer­den und

  • die Rech­nung auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Rhein­land weist dar­auf hin, dass die Zustim­mung des Bun­des­ra­tes zur Ände­rung der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en zwar erst für den Herbst geplant ist. Sie geht aber davon aus, dass die Rege­lung vom Bun­des­rat so akzep­tiert wird, und daher ist sie bereits ab sofort anzu­wen­den. Damit ent­fällt ins­be­son­de­re die Not­wen­dig­keit für den Nach­weis wei­te­rer Vor­aus­set­zun­gen, wie sie noch im Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums genannt sind. Dort wird für eine Über­nach­tung mit Früh­stück der jetzt obso­le­te Nach­weis ver­langt, dass der Arbeit­ge­ber oder eine ande­re durch den Arbeit­ge­ber dienst- oder arbeits­recht­lich beauf­trag­te Per­son die Über­nach­tung mit Früh­stück gebucht hat und eine ent­spre­chen­de Buchungs­be­stä­ti­gung des Hotels vor­legt.