Bestraft trotz Selbstanzeige

Die Hürden für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind hoch. Die Finanzverwaltung verlangt eine vernünftige Aufbereitung des mit der Anzeige eingereichten Materials.

Wer in Fäl­len der Steu­er­hin­ter­zie­hung unvoll­stän­di­ge oder unter­las­se­ne Anga­ben nach­holt, wird inso­weit straf­frei” — so lau­tet die Kern­aus­sa­ge der gesetz­li­chen Rege­lung zur Selbst­an­zei­ge bei Steu­er­hin­ter­zie­hung. Ganz so ein­fach ist die­se Vor­aus­set­zung aber nicht zu erfül­len: Zuletzt hat­te der Bun­des­ge­richts­hof die Hür­den hoch­ge­schraubt, die reui­ge Steu­er­zah­ler auf dem Weg zur erfolg­rei­chen Straf­be­frei­ung durch eine Selbst­an­zei­ge neh­men müs­sen: Nur die Offen­ba­rung aller hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern garan­tiert Straf­frei­heit.

Jetzt hat sich auch die Finanz­ver­wal­tung zu Wort gemel­det und ihre Vor­stel­lun­gen erläu­tert: Für eine Straf­be­frei­ung reicht es nicht, dem Finanz­amt ein­fach einen Hau­fen Bele­ge und Ord­ner zur Aus­wer­tung hin­zu­stel­len, meint die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz. Der reui­ge Sün­der ist hier in einer Bring­schuld. Die Unter­la­gen müs­sen daher so auf­be­rei­tet sein, dass dem Finanz­amt ohne grö­ße­re eige­ne Ermitt­lun­gen die Ver­an­la­gung mög­lich ist.

Zwar müs­se die Selbst­an­zei­ge nicht unbe­dingt zusam­men mit einem aus­ge­füll­ten amt­li­chen Steuer­for­mu­lar abge­ge­ben wer­den. Aber sie muss alle steu­er­erheb­li­chen Daten so detail­liert und auf­ge­ar­bei­tet dar­stel­len, dass kei­ne umfang­rei­chen Nach­ar­bei­ten not­wen­dig sind. Mit Sor­ge betrach­ten die Steu­er­fahn­der daher die aktu­el­le Flut von Selbst­an­zei­gen auf­grund der ange­kauf­ten Daten­samm­lun­gen. Oft erfol­ge kei­ne Auf­ar­bei­tung der Bank­be­le­ge, es wür­den ein­fach alle Unter­la­gen gesam­melt ein­ge­reicht, um die Selbst­an­zei­ge zu bele­gen.

Ange­sichts der Viel­zahl von Ver­fah­ren, so die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz, könn­ten es die Fahn­der nicht leis­ten, dem Steu­er­hin­ter­zie­her die ihm oblie­gen­de Ermitt­lungs­ar­beit abzu­neh­men. Aus Fair­ness­grün­den wer­den die betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen, deren Selbst­an­zei­ge nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spricht, auf die unge­nü­gen­de Auf­ar­bei­tung der Unter­la­gen hin­wei­sen. Wird dann nicht nach­ge­bes­sert, müs­sen die Finanz­äm­ter jedoch von einer unwirk­sa­men Selbst­an­zei­ge aus­ge­hen. Und dies hat für die Betrof­fe­nen den Weg­fall der straf­be­frei­en­den Wir­kung zur Fol­ge.