Nachweis für Ausfuhrlieferung
Für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung muss der Beleg im Original vorliegen, eine gescannte Version genügt nicht.
Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, und nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt. Soweit er nach der Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann, geht das zu seinen Lasten, meint das Finanzgericht München. Bei digitalisierten Ausfuhrbelegen, die Zollstempel enthalten, sei nämlich in diesem Fall nicht hinreichend feststellbar, ob der Stempelabdruck durch einen Originalstempel aufgebracht oder nur aufgedruckt wurde.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026