Umgekehrte Familienheimfahrten

Nur wenn der auswärts tätige Ehepartner beruflich an einer Familienheimfahrt gehindert ist, wären Fahrtkosten für einen Besuch des anderen Ehegatten steuerlich abziehbar.

Im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung anfal­len­de Flug- und Fahrt­kos­ten, die ein Ehe­gat­te auf­wen­det, um den ande­ren Ehe­gat­ten an des­sen Beschäf­ti­gungs­ort auf­zu­su­chen, sind nor­ma­ler­wei­se nicht als Auf­wen­dun­gen für Fami­li­en­heim­fahr­ten steu­er­lich abzieh­bar. Ein Abzug die­ser Auf­wen­dun­gen kommt nach Ansicht des Finanz­ge­richts Köln zwar in Betracht, setzt aber vor­aus, dass der ande­re Ehe­gat­te aus beruf­li­chen Grün­den an einer Fami­li­en­heim­fahrt gehin­dert ist.