Verschwiegenheitspflicht schützt Notare nicht
Auch Berufsgeheimnisträger müssen ihre Klienten in der Zusammenfassenden Meldung einzeln aufführen.
Grundsätzlich sind Notare zum Stillschweigen über ihre Mandatsverhältnisse verpflichtet. Allerdings müssen auch sie die Mandanten in der Zusammenfassenden Meldung einzeln benennen, soweit sich der Leistungsort für die Leistung ins EU-Ausland verlagert. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat dazu jetzt eine detaillierte Begründung geliefert. Die Frage nach der Meldepflicht stellt sich erst seit den Änderungen im Umsatzsteuerrecht Anfang dieses Jahres. Ausgenommen von der Meldepflicht sind insbesondere Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, denn bei diesen Leistungen richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem das Grundstück liegt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
- Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektrodienstwagen
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026