Verschwiegenheitspflicht schützt Notare nicht

Auch Berufsgeheimnisträger müssen ihre Klienten in der Zusammenfassenden Meldung einzeln aufführen.

Grund­sätz­lich sind Nota­re zum Still­schwei­gen über ihre Man­dats­ver­hält­nis­se ver­pflich­tet. Aller­dings müs­sen auch sie die Man­dan­ten in der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung ein­zeln benen­nen, soweit sich der Leis­tungs­ort für die Leis­tung ins EU-Aus­land ver­la­gert. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main hat dazu jetzt eine detail­lier­te Begrün­dung gelie­fert. Die Fra­ge nach der Mel­de­pflicht stellt sich erst seit den Ände­run­gen im Umsatz­steu­er­recht Anfang die­ses Jah­res. Aus­ge­nom­men von der Mel­de­pflicht sind ins­be­son­de­re Beur­kun­dung von Grund­stücks­kauf­ver­trä­gen und ande­ren Ver­trä­gen, die auf die Ver­än­de­rung von Rech­ten an einem Grund­stück gerich­tet sind, denn bei die­sen Leis­tun­gen rich­tet sich der Leis­tungs­ort nach dem Ort, an dem das Grund­stück liegt.