Bilanzberichtigung nur durch den Steuerpflichtigen

Eine Bilanzberichtigung darf nur durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.

Sofern eine Bilanz­be­rich­ti­gung not­wen­dig ist, darf die­se grund­sätz­lich nur vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst vor­ge­nom­men wer­den. Das Finanz­amt ver­fügt über kei­ne Berech­ti­gung. Aus­nahms­wei­se kann in Ein­zel­fäl­len die Ver­pflich­tung für das Finanz­amt bestehen, eine Bilanz­be­rich­ti­gung vor­zu­neh­men. Eine sol­che Ver­pflich­tung kann sich ent­we­der aus einem rechts­kräf­ti­gen Urteil erge­ben oder aus den Grund­sät­zen von Treu und Glau­ben her­ge­lei­tet wer­den.

Sofern das Finanz­amt feh­ler­haft von der Bilanz des Steu­er­pflich­ti­gen abweicht, kann die­ser Feh­ler nicht in einem spä­te­ren Vor­anmel­dungs­zeit­raum kor­ri­giert wer­den. Eine Kor­rek­tur kann nur in dem­sel­ben Jahr erfol­gen. Ob eine Kor­rek­tur zuläs­sig ist, ent­schei­det sich nach den Rege­lun­gen der Abga­ben­ord­nung. Ob die Kor­rek­tur zuguns­ten oder zuun­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen erfolgt, spielt dabei kei­ne Rol­le.