Aufteilung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, wie der Entlastungsbetrag aufzuteilen ist, wenn das gemeinsame Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte beider Eltern eingebunden ist.

Auch wenn bei­de Eltern­tei­le die Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­er­zie­hen­de erfül­len, kann wegen des­sel­ben Kin­des für den­sel­ben Monat nur einer der Berech­tig­ten den Ent­las­tungs­be­trag abzie­hen. Ist ein Kind annä­hernd gleich­wer­tig in die bei­den Haus­hal­te sei­ner allein ste­hen­den Eltern auf­ge­nom­men, kön­nen die Eltern unab­hän­gig davon, an wel­chen Berech­tig­ten das Kin­der­geld aus­ge­zahlt wird, unter­ein­an­der bestim­men, wem der Ent­las­tungs­be­trag zuste­hen soll, es sei denn, einer der Berech­tig­ten hat bei sei­ner Ver­an­la­gung oder durch Vor­la­ge einer Lohn­steu­er­kar­te mit der Steu­er­klas­se II bei sei­nem Arbeit­ge­ber den Ent­las­tungs­be­trag bereits in Anspruch genom­men. Tref­fen die Eltern kei­ne Bestim­mung über die Zuord­nung des Ent­las­tungs­be­trags, steht er dem­je­ni­gen zu, an den das Kin­der­geld aus­ge­zahlt wird.