Klarstellung zur 1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof hat Voraussetzungen für die Anwendung der 1 %-Regelung festgelegt und die Reichweite des Anscheinsbeweises eingeschränkt.

Gibt es zwar Fir­men­wa­gen, aber es wird weder eine Pri­vat­nut­zung ver­steu­ert, noch sind Fahr­ten­bü­cher vor­han­den, die bele­gen, dass kei­ne Pri­vat­nut­zung statt­ge­fun­den hat, kennt die Phan­ta­sie der Lohn­steu­er­prü­fer regel­mä­ßig kei­ne Gren­zen, und der Betrieb muss schier unmög­li­che Nach­wei­se erbrin­gen, um gegen die unter­stell­te Pri­vat­nut­zung vor­zu­ge­hen.

Mit die­sem Pro­blem kon­fron­tiert sah sich auch ein Apo­the­ker, bei dem der Prü­fer ein­fach unter­stell­te, das teu­ers­te Auto sei von dem Mit­ar­bei­ter mit dem höchs­ten Ein­kom­men auch pri­vat genutzt wor­den. Gegen die­se Fest­stel­lung wehr­te sich der Apo­the­ker: Die Fahr­zeu­ge wür­den vom ihm und ande­ren Mit­ar­bei­tern nur betrieb­lich genutzt. Arbeits­ver­trag­lich sei es ver­bo­ten, die betrieb­li­chen Fahr­zeu­ge pri­vat zu nut­zen, und dies wer­de auch kon­trol­liert. Außer­dem ver­fü­ge der betref­fen­de Mit­ar­bei­ter über zwei eige­ne Autos.

Von die­ser Argu­men­ta­ti­on lie­ßen sich weder das Finanz­amt noch das Finanz­ge­richt beein­dru­cken. Erst vor dem Bun­des­fi­nanz­hof fand der Apo­the­ker Gehör. Der stell­te näm­lich fest, dass die Anwen­dung der 1 %-Rege­lung vor­aus­setzt, dass der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich ein Auto zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen hat. Dage­gen habe die unbe­fug­te Pri­vat­nut­zung kei­nen Lohn­cha­rak­ter, denn ein Vor­teil, den der Arbeit­neh­mer gegen den Wil­len des Arbeit­ge­bers erlangt, wird nicht für die Beschäf­ti­gung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeits­lohn.

Und noch in einem wei­te­ren Punkt hat der Bun­des­fi­nanz­hof Klar­heit geschaf­fen, näm­lich im Minen­feld des Anscheins­be­wei­ses für eine Pri­vat­nut­zung: Steht nicht fest, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer einen Dienst­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen hat, kann auch der Beweis des ers­ten Anscheins die­se Fest­stel­lung nicht erset­zen. Denn der Anscheins­be­weis spre­che nur dafür, dass ein vom Arbeit­ge­ber zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ner Dienst­wa­gen auch tat­säch­lich pri­vat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeit­neh­mer über­haupt ein Dienst­wa­gen aus dem vom Arbeit­ge­ber vor­ge­hal­te­nen Fuhr­park zur Ver­fü­gung steht, noch dafür, dass er einen sol­chen unbe­fugt auch pri­vat nutzt. Es gebe ins­be­son­de­re kei­nen all­ge­mei­nen Erfah­rungs­satz des Inhalts, dass Fahr­zeu­ge aus dem Fuhr­park des Arbeit­ge­bers stets einem oder meh­re­ren Arbeit­neh­mern zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung ste­hen und auch pri­vat genutzt wer­den.

Dane­ben stel­len die Rich­ter in ihrem Urteil noch fest, dass es für eine unter­stell­te Über­las­sung des Dienst­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung nicht genügt, wenn nur fest­steht, dass Arbeit­neh­mer Fahr­zeu­ge aus dem Fuhr­park des Arbeit­ge­bers für betrieb­li­che Zwe­cke nut­zen. Wei­ter­hin gilt der all­ge­mei­ne Erfah­rungs­satz, ein Dienst­fahr­zeug wer­de auch pri­vat genutzt, zwar grund­sätz­lich auch bei einem zur Ver­fü­gung ste­hen­den Pri­vat­fahr­zeug, dass aber der für die Pri­vat­nut­zung spre­chen­de Anscheins­be­weis umso leich­ter zu erschüt­tern ist, je gerin­ger die Unter­schie­de zwi­schen dem Pri­vat- und dem Dienst­fahr­zeug aus­fal­len.