Eingeschränkter Steuerabzug für ein Arbeitszimmer ist verfassungswidrig

Zumindest wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sein.

In Zukunft kön­nen zumin­dest die­je­ni­gen ihr häus­li­ches Arbeits­zim­mer wie­der steu­er­lich gel­tend machen, für die das Arbeits­zim­mer zwar nicht Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit ist, denen aber kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die der­zei­ti­ge Abzugs­be­schrän­kung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als ver­fas­sungs­wid­rig ver­wor­fen und ver­langt — ähn­lich wie bei der Ent­schei­dung zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le — eine rück­wir­ken­de Kor­rek­tur.

Zum ers­ten Mal wur­de die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 1996 gekürzt. Nach die­ser Ände­rung war der beschränk­te Abzug als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben nur noch dann mög­lich, wenn die beruf­li­che Nut­zung des Arbeits­zim­mers mehr als 50 % der gesam­ten Berufs­tä­tig­kei­ten betrug oder wenn dafür kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung stand. Ein unbe­schränk­ter Abzug war dar­über hin­aus nur noch zuge­las­sen, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit bil­de­te. Die­se Ein­schrän­kung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 1999 noch abge­seg­net.

Noch wei­ter ein­ge­schränkt wur­den die Abzugs­mög­lich­kei­ten mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007. Seit­her wird das Arbeits­zim­mer nur noch berück­sich­tigt, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det. Mit einer der­art star­ken Beschrän­kung konn­te sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt jedoch nicht anfreun­den: Die Neu­re­ge­lung ver­stößt gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, soweit die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer auch dann von der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung aus­ge­schlos­sen sind, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht.

Das Gericht hat dem Gesetz­ge­ber jetzt eine Kor­rek­tur der Vor­schrift rück­wir­kend auf den 1. Janu­ar 2007 auf­ge­ge­ben und ihm bei der Gele­gen­heit auch gleich die Levi­ten gele­sen: Das Ziel der Ein­nah­men­ver­meh­rung stellt für sich genom­men kei­nen hin­rei­chen­den sach­li­chen Grund für Aus­nah­men von einer fol­ge­rich­ti­gen Aus­ge­stal­tung der steu­er­li­chen Belas­tung dar. Denn dem Ziel der Ein­nah­men­ver­meh­rung dient jede, auch eine will­kür­li­che steu­er­li­che Mehr­be­las­tung. Bis­her war sol­chen Ermah­nun­gen jedoch in der Regel nur ein kur­zer Erfolg ver­gönnt.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jeden­falls hat bereits Bes­se­rung gelobt: Man will dem Bun­des­tag so bald wie mög­lich einen ent­spre­chen­den Gesetz­ge­bungs­vor­schlag zur Neu­re­ge­lung der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit von Arbeits­zim­mer­kos­ten unter­brei­ten. Soweit vor­läu­fi­ge Steu­er­be­schei­de oder Fest­stel­lungs­be­schei­de auf­grund der spä­te­ren gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung auf­zu­he­ben oder zu ändern sind, wird dies von Amts wegen vor­ge­nom­men. Ein Ein­spruch ist also nicht erfor­der­lich. Eine Ände­rung bereits bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­schei­de, die nicht ange­foch­ten wor­den waren, ist aller­dings nicht mehr mög­lich.