Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer

Zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden.

Hat ein Unter­neh­mer Rech­nun­gen mit geson­dert aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er gestellt und Ihnen über­ge­ben, obwohl er die dar­in bezeich­ne­ten Leis­tun­gen nicht aus­ge­führt hat, und haben Sie als Rech­nungs­emp­fän­ger die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er als Vor­steu­er­be­trä­ge abge­zo­gen, so schul­det der Aus­stel­ler der Rech­nung die aus­ge­wie­se­ne Steu­er. Dies gilt auch für den Fall, dass er sei­ne angeb­li­chen Leis­tun­gen umsatz­ver­steu­ert hat.

Durch die­se Lösung wird das Steu­er­auf­kom­men nicht gefähr­det, sofern der Vor­steu­er­ab­zug bei Ihnen als Rech­nungs­emp­fän­ger berich­tigt wur­de. Daher ver­langt der Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Mehr­wert­steu­er auch, dass die unbe­rech­tigt in Rech­nung gestell­te Mehr­wert­steu­er unab­hän­gig vom guten Glau­ben des Rech­nungs­aus­stel­lers berich­tigt wer­den kann.