Ausbildung mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit

Ein ausbildungswilliges Kind mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit ist nicht kindergeldberechtigt.

Wenn Ihr Kind eine Berufs­aus­bil­dung abge­bro­chen hat, es sich sogleich um eine wei­te­re Berufs­aus­bil­dung bemüht, aber in der Zeit bis zu deren Beginn eine gere­gel­te Erwerbs­tä­tig­keit aus­übt, besteht kein Anspruch auf Kin­der­geld. Ihr Kind ist näm­lich nicht als aus­bil­dungs­wil­lig zu berück­sich­ti­gen, da der Wil­le, dem­nächst eine Aus­bil­dung auf­zu­neh­men, von dem Wil­len, erst ein­mal berufs­tä­tig zu sein, über­la­gert wird.