Anlaufhemmung bei Antragsveranlagungen

Es ist weiterhin unklar, ob Arbeitnehmern nun vier oder sieben Jahre Zeit bleiben, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Bis 2007 muss­ten Steu­er­pflich­ti­ge, die nicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet sind (im Wesent­li­chen nur Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit), ihre Steu­er­erklä­rung inner­halb von zwei Jah­ren beim Finanz­amt ein­rei­chen, wäh­rend allen ande­ren Steu­er­zah­lern dazu vier Jah­re Zeit blie­ben. Weil die­se Ungleich­be­hand­lung von den Gerich­ten als ver­fas­sungs­wid­rig ange­se­hen wur­de, haben nun auch Steu­er­pflich­ti­ge, die eine Antrags­ver­an­la­gung durch­füh­ren las­sen wol­len, vier Jah­re Zeit für die Abga­be ihrer Steu­er­erklä­rung.

Streit gibt es jedoch noch um die Fra­ge, ob die zusätz­li­che Anlauf­hem­mung von drei Jah­ren eben­falls für die­se Grup­pe gilt. Mit die­ser zusätz­li­chen Frist blei­ben den­je­ni­gen, die eine Steu­er­erklä­rung abge­ben müs­sen, näm­lich ins­ge­samt sie­ben Jah­re Zeit. Wich­tig ist die­se Fra­ge vor allem für die­je­ni­gen, die nach der Geset­zes­än­de­rung zum 1. Janu­ar 2008 noch eine Steu­er­erklä­rung für die Jah­re 2002 oder 2003 abge­ge­ben haben.

Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt hier den Stand­punkt, die drei­jäh­ri­ge Anlauf­hem­mung gel­te bei der Antrags­ver­an­la­gung nicht, wäh­rend die Finanz­ge­rich­te unein­heit­lich ent­schei­den. So haben das Finanz­ge­richt Sach­sen und das Finanz­ge­richt Köln im Sin­ne der Steu­er­zah­ler ent­schie­den und sehen eine kla­re Ver­pflich­tung zur Gleich­be­hand­lung aller Steu­er­zah­ler. Dage­gen stellt sich das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg auf die Sei­te der Finanz­ver­wal­tung. Da nun der Bun­des­fi­nanz­hof über die­se Fra­ge ent­schei­den muss, ruhen ent­spre­chen­de Ver­fah­ren bei den Finanz­äm­tern zwangs­läu­fig bis zu einer abschlie­ßen­den Ent­schei­dung.