Verlängerung der Spekulationsfrist ist teilweise verfassungswidrig

Wertsteigerungen vor der Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre müssen steuerfrei bleiben.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss­te sich mal wie­der mit der Fra­ge nach der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit rück­wir­ken­der Geset­zes­än­de­run­gen befas­sen. Im Fall der Ver­län­ge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist für Immo­bi­li­en von zwei auf zehn Jah­ren ist die Ent­schei­dung zumin­dest teil­wei­se im Sin­ne der Steu­er­zah­ler aus­ge­gan­gen. Zwar sei die Ver­län­ge­rung zuläs­sig, aber eben nur für Wert­stei­ge­run­gen nach der Ver­kün­dung des Geset­zes im Jahr 1999. Soweit aber in einem Ver­äu­ße­rungs­ge­winn Wert­stei­ge­run­gen steu­er­lich erfasst wer­den, die bis zum 31. März 1999 ent­stan­den sind und die nach der zuvor gel­ten­den Rechts­la­ge bis zum Zeit­punkt der Ver­kün­dung steu­er­frei rea­li­siert wor­den sind oder steu­er­frei hät­ten rea­li­siert wer­den kön­nen, ver­letzt dies den gebo­te­nen Ver­trau­ens­schutz.