Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Dass der Arbeitnehmer selbst für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist keine zwingende Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung.

Ob ein allein­ste­hen­der Arbeit­neh­mer einen eige­nen Haus­stand unter­hält, ent­schei­det sich unter Ein­be­zie­hung und Gewich­tung aller tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Dabei ist der Umstand, dass der Arbeit­neh­mer für die Kos­ten des Haus­halts auf­kommt, zwar ein beson­ders gewich­ti­ges Indiz, aber kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung.