Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Leiharbeitnehmer kann die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Gute Nach­rich­ten für Leih­ar­beit­neh­mer kom­men vom Bun­des­fi­nanz­hof, denn der hat fest­ge­stellt, dass ein Leih­ar­beit­neh­mer kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te hat. Als Fol­ge dar­aus kann der Arbeit­neh­mer für jeden Arbeits­tag die Pau­scha­le für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend machen. Etwas ande­res könn­te allen­falls dann gel­ten, wenn der Leih­ar­beit­neh­mer für die gesam­te Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses dem­sel­ben Ent­lei­her über­las­sen wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die­se Mög­lich­keit aller­dings nur ange­deu­tet, weil sie nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens war.