Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte
Ein Leiharbeitnehmer kann die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Gute Nachrichten für Leiharbeitnehmer kommen vom Bundesfinanzhof, denn der hat festgestellt, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Als Folge daraus kann der Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses demselben Entleiher überlassen wird. Der Bundesfinanzhof hat diese Möglichkeit allerdings nur angedeutet, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle